Das Vergabeverfahren wird nach VgV durchgeführt. Der Wert der zu vergebenen Leistungen liegt oberhalb des Schwellenwertes. Als Vergabeart wird das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gewählt, da nach Prüfung und Bewertung durch die Auftraggeber die im folgenden benannten Ausnahmetatbestände vorliegen:
Der Bedarfsträger sieht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b als gegeben an, da aus seiner Sicht aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Des Weiteren ist hier auch VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c berücksichtigen, da wegen nicht offener Quellcodes eine Integration von Drittprodukten ohne aktive Beteiligung des Herstellers DTCS nicht möglich ist, ohne die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers zu verletzen.
Die angeführten Erwägungen begründen sich wie folgt:
Sämtliche zu beschaffenden Komponenten stellen funktionale Erweiterungen der bestehenden KIS auf Basis des Produktes iMedOne des Anbieters DTCS bezüglich der spezifischen Anforderungen des betreffenden Fördertatbestandes des KHZG dar. Sowohl die originären Module und Schnittstellen als auch die benötigten Drittprodukte, die in Kooperation der DTCS mit den jeweiligen Herstellern bzgl. ihrer Integration in iMedOne angepasst wurden, können ausschließlich über die DTCS in Form von Miet-Lizenzen bezogen werden. Auch für die Integrationsleistungen in die vorhandenen Systeme ist die DTCS der einzige Anbieter am Markt. Es gibt keinerlei vom Hersteller lizenzierte Leistungspartner, die die Software liefern und / oder implementieren können. Die zu beschaffenden Komponenten des hier gegenständlichen Vergabeverfahrens stellen nur einen geringen Wert gegenüber den bereits implementierten KIS dar, so dass die Einführung neuer KIS unverhältnismäßig wäre und nicht zur Diskussion steht.
Da somit nur ein Marktteilnehmer angebotsfähig ist, wurde das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit einem nur einem Bieter gewählt.
Das Verhandlungsverfahren bietet den beteiligten Parteien Möglichkeiten zur exakten Bestimmung des Lizenz- und Leistungsbedarfes, der ohne die aktive Mitarbeit des Anbieters nicht abschließend ermittelbar wäre. Die Gründe hierfür liegen darin, dass nur der Anbieter DTCS in der Lage ist, ausgehend vom heutigen Implementierungsstand der KIS, eine Differenzbestimmung hinsichtlich der Zielerfüllungsgrade der zu erfüllenden Kriterien des Fördertatbestandes vorzunehmen und mittels der ihm zur Verfügung stehenden Standardprodukte, auch von vertraglich gebundenen Drittherstellern, die erforderlichen Leistungen in genau bestimmtem Umfang anzubieten.
Da der Auftraggeber aufgrund des komplexen fachlichen und technischen Kontextes nicht in der Lage ist, im Vorhinein seinen Leistungsbedarf abschließend zu beschreiben, eröffnet das Verhandlungsverfahren eben genau die Möglichkeiten, dass Auftraggeber und Anbieter im Dialog die Anforderungen anhand bestehender und benötigter Funktionen zusammen ermitteln und auf Basis des Produktportfolios des Anbieters beschreiben und beziffern zu können.
Der Auftraggeber sieht nur auf diesem Weg eine wirtschaftliche Beschaffung, insbesondere auch hinsichtlich der Aufwandsminimierung in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens als auch seiner innerhalb der Umsetzungsprojekte erforderlichen Leistungen im Rahmen der Mitwirkungs- und Prüfpflichten.