521623-2022 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Stuttgart: Softwareprogrammierung und -beratung
OJ S 184/2022 23/09/2022
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Postanschrift: Willy-Brandt-Straße 41
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70173
Land: Deutschland
E-Mail: BW-SN@gvw.com
Telefon: +49 89689077301
Fax: +49 89689077-100
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://im.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Software-Entwicklungsleistungen im Rahmen des Projekts/ Produkts OZG-Hub
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Entwicklung, Pflege und Weiterentwicklung einer E-Government-Infrastruktur in Gestalt des OZG-Hubs.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 1,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
72200000 Softwareprogrammierung und -beratung, 72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
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Das Land Baden-Württemberg („BW“) und die Fa. SEITENBAU GmbH („SEITENBAU“) haben die Plattform „OZG-Hub“ konzipiert und als Prototyp erstellt. Der OZG-Hub ist eine übergreifend nutzbare Basiskomponente für die Erstellung und den Betrieb von Onlinediensten. Er ermöglicht eine Vereinfachung der Erstellung und der Nachnutzung von EfA-Leistungen. Im Vordergrund des Projekts OZG-Hub steht die Beschleunigung der OZG-Umsetzung mit Hilfe einer wirtschaftlichen Lösung. Um die redundante Entwicklung von Lösungen zu verhindern und die Bereitstellung und den Tausch möglichst vieler sogenannter EfA-Onlinedienste zu ermöglichen, bietet der OZG-Hub sogenannte EfA-Bausteine, die wiederkehrend von Onlinediensten benötigte Funktionen, zentral bereit-stellt. Zu den EfA-Bausteinen gehören z.B. Anbindung Nutzerkonto Bund, Anbindung ELSTER Unternehmenskonto, Payment-Modul etc.
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Der OZG-Hub soll als Basisinfrastruktur für sämtliche BW Onlinedienste genutzt und auch anderen Bundesländern bereitgestellt werden. Eine entsprechende strategische Entscheidung wurde bereits auf CIO-Ebene getroffen.
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Um diese Richtung weiter verfolgen zu können ist es nötig, dass der OZG-Hub nicht nur initial erstellt, sondern auch über das Jahr 2022 hinaus zuverlässig weiterentwickelt und betrieben wird. Außerdem muss die zur Weiterentwicklung eingerichtete Kooperation an zentraler Stelle koordiniert werden. Hierfür muss das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg („IMBW“) entsprechende Leistungen beauftragen.
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II.2.5.
Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Erläuterung:
A: Gründe Für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb:
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Vorliegend konnte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 VgV durchgeführt werden. Die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ist gegeben, da die SEITENBAU eine „faktische“ Monopolstellung innehat und der Auftrag somit nur von einem bestimmten Unternehmen (d.h. hier der SEITENBAU) erbracht werden kann. Aus rechtlichen Gründen ist kein Wettbewerb für diese Leistungen möglich (siehe unter 1) und es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung zu diesen Leistungen (siehe unter 2).
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1: Kein Wettbewerb aus rechtlichen Gründen möglich (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV):
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Vorliegend ist aus lizenzrechtlichen Gründen eine Verbreitung oder Nutzung des bestehenden Codes über die Grenzen von Baden-Württemberg hinaus nicht möglich. Die ausschließlichen Rechte an dem entwickelten Code liegen diesbezüglich bei der SEITENBAU. Das IMBW darf den Code demnach nur innerhalb der Landesgrenzen nutzen, ohne die Rechte der SEITENBAU zu verletzen.
Eine Nutzung außerhalb der Landesgrenzen – und damit die beabsichtigte Bereitstellung an andere Bundesländer – ist daher nur mit der Zustimmung der SEITENBAU möglich.
Ein offener Wettbewerb für die Weiterentwicklung des OZG-Hubs auf Basis des bestehenden Codes ist damit nicht möglich.
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2: Keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung (§ 14 Abs. 6 VgV)
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Zudem kann gemäß § 14 Abs. 6 VgV dargelegt werden, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter ist.
Eine vernünftige Alternative zur Beauftragung der SEITENBAU gibt es vorliegend nicht.
Aus den geschilderten lizenzrechtlichen Gründen wäre eine Nutzung des bestehenden Codes über die Grenzen von Baden-Württemberg hinaus, im Falle einer Weiterentwicklung durch Dritte abhängig von der Zustimmung der SEITENBAU. Wenn SEITENBAU nicht zustimmt, müsste der Hub komplett neu gebaut werden.
Das IMBW hat Alternativ zu einer Weiterentwicklung des bestehenden Codes auch eine entsprechende Neuentwicklung geprüft. Eine solche Doppelentwicklung wäre teuer und langwierig. Faktisch würde eine Neuentwicklung zudem das „Aus“ für das Projekt OZG-Hub bedeuten, da mit einer zeitnahen Umsetzung nicht gerechnet werden kann. Der OZG-Booster Beschluss des IT-Planungsrates verpflichtet die Themenfeldfederführer mindestens einen als EfA-Dienst festgelegten Onlinedienst bis Mitte des Jahres herzu-stellen und danach bundesweit auszurollen. Der OZG-Hub bildet die technische Basis-Infrastruktur für die Umsetzung des Booster-Prozesses und aller anderen EfA-Onlinedienste Baden-Württembergs. Bei Scheitern des OZG-Hub Projektes würden gleichzeitig mehrere Millionen Euro Fördergelder des Bundes nicht zuverlässig in EfA-Umsetzungsprojekten verausgabt werden können.
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B: Beabsichtigter Zuschlag an die Seitenbau GmbH
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Der Auftraggeber beabsichtigt frühestens nach Ablauf von zehn (10) Kalendertagen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5) den Zuschlag an die SEITENBAU GmbH, Seilerstraße 7, 78467 Konstanz zu erteilen.
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IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
01/01/1900
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: SEITENBAU GmbH
Postanschrift: Seilerstraße 7
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
Das unter Ziffer V.2.1) "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebene Datum dient aus technischen Gründen ausschließlich als Platzhalter und stellt NICHT den tatsächlichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dar. Der Zuschlag erfolgt erst 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5) im Amtsblatt der Europäischen Union.
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
Telefon: +49 7219268730
Fax: +49 7219263985
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
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Auf die bei Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der zuständigen Vergabekammer einzuhaltenden Fristen und Zulässigkeitsvoraussetzungen wird ausdrücklich hingewiesen.
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Für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB gilt die in § 135 Abs. 3 GWB genannte Frist. Danach endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5) im Amtsblatt der Europäischen Union.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
19/09/2022