VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
A: Gründe Für die Wahl eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb:
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Vorliegend konnte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 GWB i.V.m. § 14 Abs. 4 VgV durchgeführt werden. Die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ist gegeben, da die SEITENBAU eine „faktische“ Monopolstellung innehat und der Auftrag somit nur von einem bestimmten Unternehmen (d.h. hier der SEITENBAU) erbracht werden kann. Aus rechtlichen Gründen ist kein Wettbewerb für diese Leistungen möglich (siehe unter 1) und es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung zu diesen Leistungen (siehe unter 2).
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1: Kein Wettbewerb aus rechtlichen Gründen möglich (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV):
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Vorliegend ist aus lizenzrechtlichen Gründen eine Verbreitung oder Nutzung des bestehenden Codes über die Grenzen von Baden-Württemberg hinaus nicht möglich. Die ausschließlichen Rechte an dem entwickelten Code liegen diesbezüglich bei der SEITENBAU. Das IMBW darf den Code demnach nur innerhalb der Landesgrenzen nutzen, ohne die Rechte der SEITENBAU zu verletzen.
Eine Nutzung außerhalb der Landesgrenzen – und damit die beabsichtigte Bereitstellung an andere Bundesländer – ist daher nur mit der Zustimmung der SEITENBAU möglich.
Ein offener Wettbewerb für die Weiterentwicklung des OZG-Hubs auf Basis des bestehenden Codes ist damit nicht möglich.
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2: Keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung (§ 14 Abs. 6 VgV)
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Zudem kann gemäß § 14 Abs. 6 VgV dargelegt werden, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter ist.
Eine vernünftige Alternative zur Beauftragung der SEITENBAU gibt es vorliegend nicht.
Aus den geschilderten lizenzrechtlichen Gründen wäre eine Nutzung des bestehenden Codes über die Grenzen von Baden-Württemberg hinaus, im Falle einer Weiterentwicklung durch Dritte abhängig von der Zustimmung der SEITENBAU. Wenn SEITENBAU nicht zustimmt, müsste der Hub komplett neu gebaut werden.
Das IMBW hat Alternativ zu einer Weiterentwicklung des bestehenden Codes auch eine entsprechende Neuentwicklung geprüft. Eine solche Doppelentwicklung wäre teuer und langwierig. Faktisch würde eine Neuentwicklung zudem das „Aus“ für das Projekt OZG-Hub bedeuten, da mit einer zeitnahen Umsetzung nicht gerechnet werden kann. Der OZG-Booster Beschluss des IT-Planungsrates verpflichtet die Themenfeldfederführer mindestens einen als EfA-Dienst festgelegten Onlinedienst bis Mitte des Jahres herzu-stellen und danach bundesweit auszurollen. Der OZG-Hub bildet die technische Basis-Infrastruktur für die Umsetzung des Booster-Prozesses und aller anderen EfA-Onlinedienste Baden-Württembergs. Bei Scheitern des OZG-Hub Projektes würden gleichzeitig mehrere Millionen Euro Fördergelder des Bundes nicht zuverlässig in EfA-Umsetzungsprojekten verausgabt werden können.
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B: Beabsichtigter Zuschlag an die Seitenbau GmbH
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Der Auftraggeber beabsichtigt frühestens nach Ablauf von zehn (10) Kalendertagen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl. Ziffer VI.5) den Zuschlag an die SEITENBAU GmbH, Seilerstraße 7, 78467 Konstanz zu erteilen.
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