Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle ist gemäß § 134 GWB bei Vergabeverfahren nach VgV zwingend
verpflichtet, die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mindestens 15
Kalendertage vor dem Vertragsabschluss über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung und über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in Textform zu informieren.
Die 15-tägige Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information in Textform durch die Vergabestelle.
Die Informationsfrist kann auf 10 Kalendertage verkürzt werden, wenn die Information per
Fax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) versendet wird. Die 10-tägige Frist beginnt
ebenfalls am Tag nach der Absendung der Information durch die Vergabestelle.
Bei Nutzung des elektronischen Wegs über die e-Vergabe Plattform erfolgt die Dokumentation automatisch.