Die Stadt Chemnitz musste den Vertrag mit dem derzeitigen AN aufgrund von dauerhafter Schlechtleistung vorzeitig kündigen.
Die technische Einarbeitung und Neukoordinierung eines neuen Auftragnehmers würde mehrere Wochen in Anspruch nehmen und kann in Verbindung mit der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nicht bis zum 30.09.2023 umgesetzt werden.
Deshalb muss zur Abdeckung des laufenden Leistungsbedarfes aufgrund des Auftragswertes eine Verhandlungsvergabe (10/10/23/041) gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VgV) als Interimsvergabe zur Überbrückung durchgeführt werden, bei welcher aufgrund der Eigenheit der Leistung bzw Objekte und tatsächlicher Leistungsfähigkeit nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Insofern sind die Tatbestände des § 14 Abs 4 Nr 2 b) & Nr 3 VgV erfüllt.