Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Das Projektgebiet verzeichnet in weiten Teilen hohes Grundwasser. Dies wirkt sich unter Berücksichtigung der Regeln der Technik auf die Bestandsgleise aus. Damit sind bereichsweise die Bestandsgleise bei Hochwassereignissen vom Grundwasser betroffen. Unter Berücksichtigung der zurküntigen Verkehre wurden in der weiterführenden Planung die bereichsweise betroffenen Bestandsgleise in der Planung durch Gegenmaßnahmen berücksichtigt.
Dies ist erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtprojekts zu gewährleisten. Weitere Anhebungen beziehen sich auf den Bereich der Kreuzungsbauwerke Nordring. Zur Realisierung der Projekte in der Bauphase sind bauzeitliche Betroffenheiten bezogen auf die Strecken 5554 vorhanden.
Durch die hohe Komplexität der Projekte, den Wechselwirkungen und Abhängigkeiten, die aufgrund der Lagebeziehungen von den Gleisen zu berücksichtigen sind, ist ein Wechsel des ANs nicht zu empfehlen. In diesem Zusamenhang ist die Bauphase.