Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die bereits vertraglich gebundene Sicherungsfirma ist in die Örtlichkeit eingewiesen und als Sicherungsunternehmen in der
Betra hinterlegt. Die Beauftragung eines anderen Sicherungsunternehmens, welches auf der gleichen Betra arbeitet, ist aus
bahnbetrieblichen Vorgaben nur in Ausnahmefällen und unter Stellung einer Sicherungskoordination möglich. Aus technischer
Sicht sind auf einer Baustelle mehrere Sicherungsunternehmen somit in erster Linie zu vermeiden. Die Beauftragung eines
weiteren Sicherungsunternehmens hätte zudem zu erheblichen Terminverzögerungen geführt, da die Baustelle nicht wie geplant
hätte begonnen werden können. Die Anmeldung neuer Sperrpausen sowie die einhergehende Bauzeitverlängerung wäre mit
enormen Zusatzkosten verbunden gewesen.