Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der bisherige Auftragnehmer ist mit elektroenergie- und steuerungstechnischen Umbaumaßnahmen inklusive den notwendigen Planungen an der besagten Wasserverteilungsanlage in Hamm und den weiteren Unteranlagen beauftragt und hat bereits viele notwendige technische Umfänge und Schnittstellen für die Gesamtanlage geschaffen, anteilig bereits produziert und kennt deren Auslegung.
Zum anderen obliegt die Einhaltung der Qualität, Kompatibilität und Einhaltung der zeitlichen Vorgaben einem Auftragnehmer (Minimierung des Projektrisikos hinsichtlich Zeit, Kosten und Qualität). Bezogen auf § 14 (4) Nr.5 VgV würde ein separater Vertrag in der Konsequenz zu einer technischen Unvereinbarkeit oder mindestens zu unverhältnismäßig umfangreichen Umplanungen und Abstimmungen zwischen mindestens zwei Auftragnehmern führen und es damit zu erheblichen Zeitverzögerungen und Mehrkosten für den Auftraggeber kommen.
In Bezug auf die Richtlinie 2006/42/EG - Maschinenrichtlinie bedingen die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen an der Wasserverteilungsanlage einer wesentlichen Änderung im Sinne der MRL und demzufolge ist eine Gesamtkonformitätserklärung der neuen Gesamtanlage/Maschine erforderlich. Um dies technisch-homogen und funktional sicher stellen zu können, ist in der Folge ein Gesamtverantwortlicher Hersteller v.a. für die Nieder- und Mittelspannungsanlage in Verbindung mit der steuerungstechnischen Anlage notwendig.
Demnach kommt eine zulässige Auftragsänderung gem. § 132 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 GWB in Betracht, da zusätzliche, nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehene Leistungen erforderlich geworden sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann mit den o.g. Begründungen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen, da dies andernfalls mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre und die Auftragsänderung nicht mehr als 50 Prozent über dem ursprünglichen Auftragswert liegt.