Vorliegen der Finanzdienstleistungsausnahme, § 116 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Die zu vergebenden Leistungen handeln von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten. Derartige Leistungen sind gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 GWB vom Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB ausgenommen.