Zusätzliche Angaben
Fortsetzung III 1.1)
Los 4:
Als Berufsqualifikation wird der Beruf des Architekten oder des bauvorlageberechtigten Ingenieurs gefordert. Zugelassen wird, wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu werden.
Juristische Personen werden als Auftragnehmer zugelassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen im vorbezeichneten Sinn (d.i., wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu wer-den) benennen.
Als Nachweise werden akzeptiert:
- eine Eintragung der betreffenden Person bzw. des benannten verantwortlichen Berufsangehörigen in die Architektenliste der jeweils zuständigen Architektenkammer bzw. in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure der Ingenieurkammer i.S.d. Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften für ausländische Bewerber in derselben Richtlinie sowie auf die Maßgaben des richtlinienkonform auszulegenden § 64 Abs. 4 bis 6 BauO LSA wird ausdrücklich hingewiesen;
- bei juristischen Personen - zusätzlich zur Berufsregistereintragung für den benannten verantwortlichen Berufsangehörigen - einen aktuellen Handelsregisterauszug i.S.d. Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften für ausländische Bewerber in derselben Richtli-nie wird ausdrücklich hingewiesen;
- der Nachweis im vorstehenden Sinne darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als sechs Monate sein.
Alternativ wird zugelassen:
- ein Angehöriger der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der oder die ein Studi-um an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder ein Absolvent einer Lauf-bahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst, Laufbahngruppe 2,
- der nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder der Prüfung der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
- und eingetragen ist in einer Liste der jeweils zuständigen Architektenkammer bzw. Ingenieurkammer i.S.d. Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften für ausländische Bewerber in der-selben Richtlinie wird ausdrücklich hingewiesen;
Auf die Bauvorlageberechtigung kommt es dann nicht an.
Als Nachweis wird akzeptiert:
- eine Eintragung der betreffenden Person bzw. des benannten verantwortlichen Berufsangehörigen in die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz der jeweils zuständigen Architekten- bzw. Ingenieurkammer i.S.d. Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65); auf die Parallelvorschriften für ausländische Bewerber in derselben Richtlinie sowie auf die Maß-gaben des richtlinienkonform auszulegenden § 65 Abs. 4 S. 8 i.Vm. § 64 Abs. 4 bis 6 BauO LSA wird ausdrücklich hingewiesen;
Bekanntmachungs-ID: CXP4YK1R0F3