VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Eine Beauftragung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb ist zulässig, da es sich um die Beschaffung von zusätzlichen Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers handelt. Die Forschungstierhaltung betreibt bereits IVC-Haltungssysteme, welche von der Fa. Tecniplast stammen. So arbeitet die Forschungstierhaltung im UKE bereits mit 130 IVC-Racks und 40 Gebläseeinheiten der Fa. Tecniplast. Im Rahmen des Vergabeverfahrens 006-22 sollen nun 32 weitere IVC-Racks und 18 weitere Gebläseeinheiten der Fa. Tecniplast beschafft werden. Es handelt sich somit um eine Erweiterung einer bereits erbrachten Leistung. Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass es keine Kompatibilität zwischen den neu zu beschaffenden und den bereits vorhandenen IVC-Systemen der Fa. Tecniplast gäbe. So sind die Schnittstellen zwischen den Gebläseeinheiten und IVC-Racks bei verschiedenen Herstellern unterschiedlich ausgeführt und die Systemparameter weichen voneinander ab, sodass ein sicherer, hygienischer Betrieb nicht garantiert werden kann. In Haltungssystemen verschiedener Hersteller ist es aufgrund des unterschiedlichen Aufbaus der Systeme (z.B. Luftführung) unvermeidbar, dass sich die Haltungsbedingungen auf Käfigebene unterscheiden, selbst wenn alle Parameter, wie z.B. Luftwechselrate oder Druck, gleich eingestellt sind. Bei einem Einsatz von Systemen unterschiedlicher Hersteller kann daher nicht sichergestellt werden, dass die Haltung von der Aufzucht bis zum Versuch immer unter den gleichen Bedingungen erfolgt. Valide und reproduzierbare tierexperimentelle Daten können nur erhoben werden, wenn die Forschungstiere unter stabilen und einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden. Die Beschaffung von Systemen eines anderen Herstellers würde also eine technische Unvereinbarkeit beim Gebrauch des Systems mit sich bringen. Eine Erweiterung des bestehenden IVC-Systems mit einem IVC-System eines anderen Herstellers würde aufgrund der mangelnden Kompatibilität zudem zu einem unverhältnismäßig hohen Logistikaufwand führen, da stets sichergestellt werden müsste, dass die Käfige und Gestelle eines Herstellers immer wieder zu den gleichen Arbeitsgruppen verbracht werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV)
Ein anderes Unternehmen als der ursprüngliche Auftragnehmer ist weder rechtlich noch tatsächlich dazu in der Lage, den Beschaffungsbedarf zu decken und Waren zu liefern, die mit denjenigen der ursprünglichen Anschaffung identisch sind. Die Fa. Tecniplast beliefert die Kunden (Labore etc.) nur direkt und bedient sich keines Händlernetzes.