Die Verträge über den Betrieb der bestehenden Gas- und Wasserversorgungsinfrastruktur und den damit verbundenen Vertrieb in den Bereichen Gas, Wasser und Strom sind als Dienstleistungskonzessionen i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB zu qualifizieren. Eine Ausschreibungspflicht der Stadtwerke Werdohl besteht in der gegebenen Konstellation dennoch nicht.
(1) Aufgrund der gegebenen Beteiligungs- und Organisationsstrukturen liegen die Voraussetzungen einer sog. Inhousevergabe gemäß § 108 Abs. 1 und 3 GWB vor, sodass eine Ausschreibung nicht erforderlich ist.
(a) Das nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GWB erforderliche Maß an Kontrolle ist sichergestellt. Zwar sind bis auf das unmittelbare Verhältnis zwischen Mark-E bzw. ENERVIE Vernetzt lediglich Minderheitsbeteiligungen in der Beteiligungsstruktur zu den Stadtwerken Werdohl gegeben. Allerdings wird eine Kontrolle i.S.v. § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB durch entsprechende Beherrschungsklauseln in den Verträgen gewährleistet und über Bestimmungen im Konsortialvertrag flankiert;
(b) das nach § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB erforderliche Wesentlichkeitskriterium beim Umfang der Aufgabenwahrnehmung durch die Mark-E bzw. ENERVIE Vernetzt ist eingehalten; und
(c) eine direkte private Kapitalbeteiligung nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 S. 2 GWB ist ausgeschlossen.
(2) Für den Bereich Wasser ist darüber hinaus die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 9 lit. a) GWB einschlägig, so dass auch danach eine Ausschreibung nicht erforderlich ist.