Gegenstand ist die einmalige Verlängerung eines bestehenden Vertrages über die Bewirtschaftung der Medizintechnik des Krankenhausträgers für den Zeitraum eines Jahres, d. h. vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022. Für den sich anschließenden (Haupt-) Leistungszeitraum ab dem 1. Juli 2022 wird der Auftraggeber ein EU-weites Vergabeverfahren durchführen. Der bestehende Vertrag hat eine Gesamtlaufzeit von 5 Jahren und läuft am 30.6.2021 aus. Die Verlängerung für den Interimszeitraum zu den bestehenden Bedingungen ist erforderlich, um die Bewirtschaftung des medizintechnischen Geräteparks und damit die Sicherstellung eines reibungslosen Krankenhausbetriebes aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzungen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB sind erfüllt. Der bestehende Dienstleister, dessen Vertrag für den Zeitraum eines Jahres interimsweise verlängert werden soll, ist an zahlreichen Schnittstellen des Krankenhausbetriebes der vom Auftraggeber an verschiedenen Standorten betriebenen Krankenhäuser auf der Grundlage der der der seinerzeitigen Ausschreibung aus dem Jahre 2015 zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung eng in die Prozesse und Organisationsstrukturen eingebunden, dies sowohl was die Software angeht als auch hinsichtlich bestehender Prüfungs-, Dokumentations-, Ersatz- und sonstiger Liefer- und Dienstleistungsprozesse. Der Auftraggeber richtet eine neue Abteilung Medizintechnik bei sich ein, die künftig Teile der Bewirtschaftung übernehmen wird. Deren Einrichtung ist bislang noch nicht abgeschlossen. Die neue Abteilung Medizintechnik soll unter Berücksichtigung ihrer Aufgabenstellung und Ressourcen und der künftigen Aufteilung zwischen Eigenleistungserbringung und Fremdvergabe dabei auch das Leistungsverzeichnis für die künftige Beauftragung der Bewirtschaftung der Medizintechnik vorbereiten und erstellen. Die Interimsbeauftragung dient daher insbesondere auch der ordnungsgemäßen Vorbereitung des sich anschließende EU-weiten Vergabeverfahrens. Die Einrichtung der krankenhauseigenen Abteilung Medizintechnik haben sich im Zuge der nach wie vor bestehenden Covid-19 Situation zeitlich verzögert. Auf Grund der besonderen Covid-19 Pandemielage, die besondere Vorkehrungen und Maßnahmen im Krankenhausbetrieb erfordert, wäre auch die Durchführung eines Vergabeverfahrens, welches, insbesondere um gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen, mit Ortsbesichtigungen einhergehen müsste, praktisch in der erforderlichen Form kaum durchführbar. Auf Grund des für die Zeit nach Einrichtung und Tätigkeitsaufnahme der neuen Abteilung Medizintechnik und insbesondere der damit einhergehenden neuen Abgrenzung und Aufteilung der Aufgaben, noch nicht feststehenden künftigen Leistungsspektrums, könnte aktuell eine Beauftragung ohnehin nur für einen Interimszeitraum erfolgen. Für diesen Zeitraum wäre insbesondere was die Notwendigkeit der Einarbeitung und Implementierung von gemeinsamen Prozessabläufen in unterschiedlichen Bereichen und Abteilungen der Kliniken angeht, technisch organisatorisch ein Auftragnehmerwechsel praktisch nicht durchführbar, dies nicht zuletzt auf Grund der besonderen, nach wie vor auf Sicht weiter angespannten Sondersituation angesichts der Covid-Lage. Notwendige Einschränkungen und Verzögerungen würden hier wiederum eine erhebliche Gefahr für die Medizintechnikbewirtschaftung der Kliniken und damit die Funktionsfähigkeit des Klinikbetriebs insgesamt bedeuten. Die damit verbundenen Schwierigkeiten und Risken lassen eine Alternative zur interimsweisen Verlängerung des Vertrages nicht umsetzbar erscheinen, zumal bislang noch nicht feststeht, wie und in welchem Bereich und Umfang die neu geschaffene Abteilung Medizintechnik operativ Hilfestellung leisten könnte. Es würden hier erhebliche Zusatzkosten drohen; dies abgesehen davon, dass ein Dritter die Leistungen für den kurzen Interimszeitraum nicht wirtschaftlich anbieten könnte. Der Auftragswert der Interimsbeauftragung liegt weit unterhalb der Schwelle von 50 % des ursprünglichen Auftrages.