Nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde.
Das bestehende Hintergrundsystem (HGS) wurde bei der Firma IVU Traffic Technologies AG beschafft und soll mindestens bis ins Jahr 2027 weiterbetrieben werden. Die Beschaffung der Leistung dient zur teilweisen Erneuerung der von der Firma IVU Traffic Technologies AG bereits erbrachten Leistungen. Nach Maßgabe dieser Vorschrift soll die zu beauftragende Lieferleistung bei dem ursprünglichen Auftragnehmer der Firma IVU Traffic Technologies AG in Auftrag gegeben werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO. Danach können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass der AG eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit und/oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde gemäß einer externen fachtechnischen Stellungnahme vom 7.12.2020.