Aufgrund des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer konnte das Verfahren V 083/20 in einigen Losen nicht abgeschlossen werden, sodass interimsweise eine Verlängerung der bisherigen Verträge bis zum 31.07.2021 erforderlich war. Aufgrund der Beschwerdeeinlegung durch Beteiligte vor dem Oberlandesgericht ist nunmehr weiterhin kein ordnungsgemäßer Abschluss des Verfahrens möglich. Ein vertragsloser Zustand ist jedoch nicht hinnehmbar, da die Funktionsfähigkeit der Kampfmittelbeseitigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nahtlos jederzeit sichergestellt sein muss: Bei den Leistungen der Kampfmittelbeseitigung handelt es sich um Leistungen der dringlichen Daseinsvorsorge von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, deren Funktionsfähigkeit im Interesse der öffentlichen Sicherheit ununterbrochen gewährleistet sein muss. Ein vertragsloser Zustand bedeutet daher eine Gefährdung für bedeutende Rechtsgüter wie Leib und Leben, zu denen auch die Versorgungssicherheit im Bereich der Daseinsvorsorge und Sicherheit zählt. Ein Vorliegen von dringenden, zwingenden Gründen kann daher bejaht werden. Auch konnte der Auftraggeber die Verzögerungen durch das Nachprüfungsverfahren und die sich nun anschließende Überprüfung des Oberlandesgerichts nicht vorhersehen. Der enge zeitliche Rahmen bis Ende der interimsweise verlängerten Verträge lässt darüber hinaus die Durchführung eines offenen Verfahrens nicht zu. Um dennoch einen Wettbewerb zwischen geeigneten Bietern herzustellen, wird ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt.