Beschreibung der Beschaffung
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Südlich der Schützenstraße“ ist als Satzung beschlossen worden. Er stellt die planerische Grundlage für die Errichtung eines Technologieparks in Havixbeck dar. Die ersten Bauvorhaben sollen voraussichtlich bereits im Jahr 2024 eingeleitet werden, so dass als nächster Schritt die erforderlichen Erschließungsmaßnahem anzugehen sind.
Um die weiteren Planungen aus einer Hand zu koordinieren und die Abstimmung der notwendigen Baumaßnahmen sicherzustellen, sollten die erforderlichen Planungsleistungen insgesamt an einen geeigneten Bieter (bzw. eine Bietergemeinschaft) vergeben werden (Generalplaner).
Die zu erbringenden Planungsleistungen orientieren sich am Leistungsbild der HOAI. Hierbei sind insbesondere die jeweiligen Leistungsphasen 1 bis 9 gem. § 43 HOAI (Ingenieurbauwerke) für die Kanalisation, gemäß § 47 HOAI (Verkehrsanlagen) für die Erschließungsstraßen und gemäß § 39 HOAI (Freianlagen) für einen Sicht-/Lärmschutzwall zu erbringen.
Die Vergabe der zu erbringenden Leistungen erfolgt stufenweise (Stufe 1 bis Leistungsphase 2).
Zudem ist derzeit von einer Umsetzung der Erschließungsmaßnahme in mehreren Bauabschnitten auszugehen.
Für die zu vergebenden Leistungen werden derzeit Baukosten (KG 300 + 500) von insgesamt ca. 7,15 Mio. EUR netto geschätzt.
Zusätzlich sollen im Rahmen der Planung voraussichtlich folgende Leistungen beauftragt werden:
• Aufnahme der Bestands- und Anschlusshöhen (Kanal und Vorflutsituation der anschließenden Gewässer; Gelände);
• Vertiefte Kostenschätzung;
• Koordination der Versorgungsunternehmen;
• Abstimmungen mit dem Investor;
• Erstellung eines Beleuchtungsplans und Abstimmung/Koordination mit allen Beteiligten;
• Erstellung eines Beschilderungs- und Markierungsplans und Abstimmung/Koordination mit allen Beteiligten;
• Örtliche Bauüberwachung für Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerke;
• Kostenkontrolle;
• Prüfen von Nachträgen mit einem besonderen Prüf- und Abstimmungsbedarf;
• Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist.