NAch § 14 Abs 4 Nr. 3 VgV ist die Beschaffung der Möbel für die Schule äußerst dringend. In einem vorangegangenen offenen Verfahren (2022-VgV-SV-07/VGE30-01) wurde die Leistung an einen Bieter erteilt. Jetzt wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet und dem Auftraggeber mitgeteilt, dass die Leistung vom Auftragnehmer nicht erbracht werden kann. Deshalb ist ein erneutes Verfahren durchzuführen. Die ausgeschriebenen Schulmöbel sind für die Durchführung des Unterrichts notwendig und die Beschaffung deshalb sehr dringend. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Frist im Vergabeverfahren auf 14 Tage zu reduzieren.