Die äußerste Dringlichkeit der Beschaffung, die es nicht zulassen, die Mindestfristen der o. g. Verfahrensarten einzuhalten, ist gegeben, weil erst mit der gesetzgeberischen Entscheidung zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 20.4.2023 (BGBl. I Nr. 107 S. 1 ff.) festgelegt wurde, dass das bundesweit gültige Deutschlandticket zum 01.05.2023 eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde auch die Ausgabe des Tickets als Chipkarte spätestens zum 01.01.2024 politisch vorgeschrieben. Da es zu diesem Zeitpunkt keine Chipkartenlösung für den SH-Tarif gibt, muss diese nun zeitkritisch umgesetzt werden. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit sind dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen. Auch wenn die Diskussion zur Einführung des D-Tickets vorab geführt wurde, fiel die verlässliche Entscheidung des Gesetzgebers mit der Änderung des Regionalisierungsgesetzes erst im April 2023. Die Vergabestelle wurde somit erst im April 2023 theoretisch in die Lage versetzt, das Vergabeverfahren vorzubereiten. Zu diesem Zeitpunkt war das zuständige Personal der Vergabestelle mit dem hohen Aufwand zur Einführung des D-Tickets als solches beschäftigt. Dieser Umstand ließ eine frühere Umsetzung der Chipkartenlösung nicht zu, da schlicht nicht genug Personal verfügbar war. Es dürfen nur VDV-KA-zeritifizierte Vertriebssysteme VDV-KA-Chipkarten ausgeben. Zertifizierungen können nur in Deutschland erfolgen, daher ist der Bieter-kreise eingeschränkt.