543413-2025 - Ergebnis
Deutschland – Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung – Glas- und Fassadenreinigung Unternehmenszentrale
OJ S 158/2025 20/08/2025
Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungTechniker Krankenkasse
E-MailDZEM@tk.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer zentralen Regierungsbehörde kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersGesundheit
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelGlas- und Fassadenreinigung Unternehmenszentrale
BeschreibungGegenstand der Ausschreibung ist zum Zwecke der Werterhaltung und Außenwirkung der TK eigenen Immobilien in der Bramfelder Straße 140 und 160 (UZ) und der Habichtstraße 41 eine regelmäßige Innenglas-, Sonnenschutz (Jalousieanlage ohne Tuch)-, Außenglas- und Fassadenreinigung durchzuführen.
Kennung des Verfahrenseb2d5a89-6675-46bf-bc94-0947ba6ed2bc
Interne Kennung24-07865
VerfahrensartOffenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigtnein
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90911000 Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90911300 Fensterreinigung, 90911200 Gebäudereinigung
2.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftBramfelder Str. 140  
StadtHamburg
Postleitzahl22305
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftBramfelder Str. 160  
StadtHamburg
Postleitzahl22305
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
2.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftHabichtstraße 41  
StadtHamburg
Postleitzahl22305
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
2.1.3.
Wert
Höchstwert der Rahmenvereinbarung1,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenBekanntmachungs-ID: CXR0YYRYR7U Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor Beginn der Leistungserbringung aus einem nicht der TK zuzurechnenden Grund ausfällt, behält sich die TK vor, den Auftrag den übrigen Bietern in der Reihenfolge, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots gem. Ziff. 10 der Bewerbungsbedingungen zugrunde liegt, auf der Grundlage ihres jeweiligen Angebots anzutragen.
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
TitelGlas- und Fassadenreinigung Unternehmenszentrale
BeschreibungFür die Werterhaltung der durch die TK genutzten Immobilien in Hamburg ist eine regelmäßige Innenglas-, Sonnenschutz- und Außenglas-/Fassadenreinigung durchzuführen. Außerdem führt der AN auf Abruf der TK Sonderreinigungen auf dem Gelände der Unternehmenszentrale durch. Leistungsbeginn ist der 01.10.2025. Für die Glasreinigung und die Reinigung der Jalousien sind folgende Objekte zu reinigen: - Gebäudekomplex, Bramfelder Straße 140 - Gebäudekomplex Bramfelder Straße 160 - Habichtstraße 41 Für die Fassadenreinigung sind folgende Gebäude zu reinigen: - Gebäudekomplex, Bramfelder Straße 140 - Bürogebäude, Habichtstraße 41. Alle weiteren Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Interne Kennung24-07865
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 90911000 Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung
Zusätzliche Einstufung (cpv): 90911300 Fensterreinigung, 90911200 Gebäudereinigung
5.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftBramfelder Str. 140  
StadtHamburg
Postleitzahl22305
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftBramfelder Str. 160  
StadtHamburg
Postleitzahl22305
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
5.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftHabichtstraße 41  
StadtHamburg
Postleitzahl22305
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit48 Monate
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BeschreibungGesamtpreis
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kannEs fand keine fachliche Wertung statt.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleDie Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltTechniker Krankenkasse
6. Ergebnisse
Höchstwert der Rahmenvereinbarungen in dieser BekanntmachungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeLauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere VeröffentlichungBegründung für eine spätere Veröffentlichung: Gemäß § 39 Abs. 6 VgV kann der Auftraggeber auf die Mitteilung bestimmter Angaben über die Auftragsvergabe verzichten, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Vorliegend soll auf die Veröffentlichung des Gesamtwertes der Beschaffung bzw. der Lose (insbesondere der Angebotspreise) verzichtet werden, da diese geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen (z.B. durch Preisabsprachen). In solchen Fällen sollte weder diese Information noch die Angabe über die Anzahl der Angebote veröffentlicht werden (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink/Völlink, 3. Aufl. 2018, VgV § 39 Rn. 9-12; Rechten, in: Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 39 VgV Rn 53;). Darüber hinaus befindet sich die TK spätestens durch das GKV-OrgWG vom 01.01.2009 in einer gesetzlich angeordneten Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen im GKV-System. Die konkrete Ausgestaltung der Beschaffungen und Verträge der Techniker Krankenkasse haben maßgebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition. Wettbewerber können mit diesen Informationen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und zukünftige Entwicklung der Techniker Krankenkasse ziehen. Insofern sind gesetzliche Krankenkassen nicht mit den üblichen öffentlichen Auftraggebern vergleichbar. Städte, Kommunen, Landes- und Bundesbehörden stehen nämlich nicht im Wettbewerb zueinander. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen steht aufgrund der gesetzlichen Anordnung im öffentlichen Interesse, sodass auch aus diesem Grund die Geheimhaltung der Preise hier geboten ist.
Ungefährer Wert der RahmenvereinbarungenNicht veröffentlicht
BegründungscodeLauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere VeröffentlichungBegründung für eine spätere Veröffentlichung: Gemäß § 39 Abs. 6 VgV kann der Auftraggeber auf die Mitteilung bestimmter Angaben über die Auftragsvergabe verzichten, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Vorliegend soll auf die Veröffentlichung des Gesamtwertes der Beschaffung bzw. der Lose (insbesondere der Angebotspreise) verzichtet werden, da diese geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen (z.B. durch Preisabsprachen). In solchen Fällen sollte weder diese Information noch die Angabe über die Anzahl der Angebote veröffentlicht werden (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink/Völlink, 3. Aufl. 2018, VgV § 39 Rn. 9-12; Rechten, in: Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 39 VgV Rn 53;). Darüber hinaus befindet sich die TK spätestens durch das GKV-OrgWG vom 01.01.2009 in einer gesetzlich angeordneten Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen im GKV-System. Die konkrete Ausgestaltung der Beschaffungen und Verträge der Techniker Krankenkasse haben maßgebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition. Wettbewerber können mit diesen Informationen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und zukünftige Entwicklung der Techniker Krankenkasse ziehen. Insofern sind gesetzliche Krankenkassen nicht mit den üblichen öffentlichen Auftraggebern vergleichbar. Städte, Kommunen, Landes- und Bundesbehörden stehen nämlich nicht im Wettbewerb zueinander. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen steht aufgrund der gesetzlichen Anordnung im öffentlichen Interesse, sodass auch aus diesem Grund die Geheimhaltung der Preise hier geboten ist.
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0001
Status der PreisträgerauswahlEs wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Rahmenvereinbarung
Höchstwert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht 
BegründungscodeLauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere VeröffentlichungBegründung für eine spätere Veröffentlichung: Gemäß § 39 Abs. 6 VgV kann der Auftraggeber auf die Mitteilung bestimmter Angaben über die Auftragsvergabe verzichten, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Vorliegend soll auf die Veröffentlichung des Gesamtwertes der Beschaffung bzw. der Lose (insbesondere der Angebotspreise) verzichtet werden, da diese geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen (z.B. durch Preisabsprachen). In solchen Fällen sollte weder diese Information noch die Angabe über die Anzahl der Angebote veröffentlicht werden (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink/Völlink, 3. Aufl. 2018, VgV § 39 Rn. 9-12; Rechten, in: Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 39 VgV Rn 53;). Darüber hinaus befindet sich die TK spätestens durch das GKV-OrgWG vom 01.01.2009 in einer gesetzlich angeordneten Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen im GKV-System. Die konkrete Ausgestaltung der Beschaffungen und Verträge der Techniker Krankenkasse haben maßgebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition. Wettbewerber können mit diesen Informationen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und zukünftige Entwicklung der Techniker Krankenkasse ziehen. Insofern sind gesetzliche Krankenkassen nicht mit den üblichen öffentlichen Auftraggebern vergleichbar. Städte, Kommunen, Landes- und Bundesbehörden stehen nämlich nicht im Wettbewerb zueinander. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen steht aufgrund der gesetzlichen Anordnung im öffentlichen Interesse, sodass auch aus diesem Grund die Geheimhaltung der Preise hier geboten ist.
Neu geschätzter Wert der RahmenvereinbarungNicht veröffentlicht
BegründungscodeLauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere VeröffentlichungBegründung für eine spätere Veröffentlichung: Gemäß § 39 Abs. 6 VgV kann der Auftraggeber auf die Mitteilung bestimmter Angaben über die Auftragsvergabe verzichten, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Vorliegend soll auf die Veröffentlichung des Gesamtwertes der Beschaffung bzw. der Lose (insbesondere der Angebotspreise) verzichtet werden, da diese geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen (z.B. durch Preisabsprachen). In solchen Fällen sollte weder diese Information noch die Angabe über die Anzahl der Angebote veröffentlicht werden (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink/Völlink, 3. Aufl. 2018, VgV § 39 Rn. 9-12; Rechten, in: Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 39 VgV Rn 53;). Darüber hinaus befindet sich die TK spätestens durch das GKV-OrgWG vom 01.01.2009 in einer gesetzlich angeordneten Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen im GKV-System. Die konkrete Ausgestaltung der Beschaffungen und Verträge der Techniker Krankenkasse haben maßgebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition. Wettbewerber können mit diesen Informationen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und zukünftige Entwicklung der Techniker Krankenkasse ziehen. Insofern sind gesetzliche Krankenkassen nicht mit den üblichen öffentlichen Auftraggebern vergleichbar. Städte, Kommunen, Landes- und Bundesbehörden stehen nämlich nicht im Wettbewerb zueinander. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen steht aufgrund der gesetzlichen Anordnung im öffentlichen Interesse, sodass auch aus diesem Grund die Geheimhaltung der Preise hier geboten ist.
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungSeitz GmbH
Angebot
Kennung des AngebotsCX21CC91CC9
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0001
Wert des AngebotsNicht veröffentlicht
BegründungscodeLauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere VeröffentlichungGemäß § 39 Abs. 6 VgV kann der Auftraggeber auf die Mitteilung bestimmter Angaben über die Auftragsvergabe verzichten, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Vorliegend soll auf die Veröffentlichung des Gesamtwertes der Beschaffung bzw. der Lose (insbesondere der Angebotspreise) verzichtet werden, da diese geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen (z.B. durch Preisabsprachen). In solchen Fällen sollte weder diese Information noch die Angabe über die Anzahl der Angebote veröffentlicht werden (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink/Völlink, 3. Aufl. 2018, VgV § 39 Rn. 9-12; Rechten, in: Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 39 VgV Rn 53;). Darüber hinaus befindet sich die TK spätestens durch das GKV-OrgWG vom 01.01.2009 in einer gesetzlich angeordneten Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen im GKV-System. Die konkrete Ausgestaltung der Beschaffungen und Verträge der Techniker Krankenkasse haben maßgebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition. Wettbewerber können mit diesen Informationen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und zukünftige Entwicklung der Techniker Krankenkasse ziehen. Insofern sind gesetzliche Krankenkassen nicht mit den üblichen öffentlichen Auftraggebern vergleichbar. Städte, Kommunen, Landes- und Bundesbehörden stehen nämlich nicht im Wettbewerb zueinander. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen steht aufgrund der gesetzlichen Anordnung im öffentlichen Interesse, sodass auch aus diesem Grund die Geheimhaltung der Preise hier geboten ist.
Bei dem Angebot handelt es sich um eine VarianteNicht veröffentlicht
BegründungscodeLauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere VeröffentlichungGemäß § 39 Abs. 6 VgV kann der Auftraggeber auf die Mitteilung bestimmter Angaben über die Auftragsvergabe verzichten, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Vorliegend soll auf die Veröffentlichung des Gesamtwertes der Beschaffung bzw. der Lose (insbesondere der Angebotspreise) verzichtet werden, da diese geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen (z.B. durch Preisabsprachen). In solchen Fällen sollte weder diese Information noch die Angabe über die Anzahl der Angebote veröffentlicht werden (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink/Völlink, 3. Aufl. 2018, VgV § 39 Rn. 9-12; Rechten, in: Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 39 VgV Rn 53;). Darüber hinaus befindet sich die TK spätestens durch das GKV-OrgWG vom 01.01.2009 in einer gesetzlich angeordneten Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen im GKV-System. Die konkrete Ausgestaltung der Beschaffungen und Verträge der Techniker Krankenkasse haben maßgebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition. Wettbewerber können mit diesen Informationen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und zukünftige Entwicklung der Techniker Krankenkasse ziehen. Insofern sind gesetzliche Krankenkassen nicht mit den üblichen öffentlichen Auftraggebern vergleichbar. Städte, Kommunen, Landes- und Bundesbehörden stehen nämlich nicht im Wettbewerb zueinander. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen steht aufgrund der gesetzlichen Anordnung im öffentlichen Interesse, sodass auch aus diesem Grund die Geheimhaltung der Preise hier geboten ist.
Vergabe von UnteraufträgenNein
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags24-07865
Datum der Auswahl des Gewinners04/08/2025
Datum des Vertragsabschlusses04/08/2025
6.1.4.
Statistische Informationen
Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote auf elektronischem Wege eingereicht
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge5
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote von Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge4
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote von mittleren Unternehmen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
Art der eingegangenen EinreichungenAngebote von kleinen Unternehmen
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge2
Bandbreite der Angebote
Wert des niedrigsten zulässigen AngebotsNicht veröffentlicht 
BegründungscodeLauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere VeröffentlichungBegründung für eine spätere Veröffentlichung: Gemäß § 39 Abs. 6 VgV kann der Auftraggeber auf die Mitteilung bestimmter Angaben über die Auftragsvergabe verzichten, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Vorliegend soll auf die Veröffentlichung des Gesamtwertes der Beschaffung bzw. der Lose (insbesondere der Angebotspreise) verzichtet werden, da diese geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen (z.B. durch Preisabsprachen). In solchen Fällen sollte weder diese Information noch die Angabe über die Anzahl der Angebote veröffentlicht werden (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink/Völlink, 3. Aufl. 2018, VgV § 39 Rn. 9-12; Rechten, in: Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 39 VgV Rn 53;). Darüber hinaus befindet sich die TK spätestens durch das GKV-OrgWG vom 01.01.2009 in einer gesetzlich angeordneten Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen im GKV-System. Die konkrete Ausgestaltung der Beschaffungen und Verträge der Techniker Krankenkasse haben maßgebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition. Wettbewerber können mit diesen Informationen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und zukünftige Entwicklung der Techniker Krankenkasse ziehen. Insofern sind gesetzliche Krankenkassen nicht mit den üblichen öffentlichen Auftraggebern vergleichbar. Städte, Kommunen, Landes- und Bundesbehörden stehen nämlich nicht im Wettbewerb zueinander. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen steht aufgrund der gesetzlichen Anordnung im öffentlichen Interesse, sodass auch aus diesem Grund die Geheimhaltung der Preise hier geboten ist.
Wert des höchsten zulässigen AngebotsNicht veröffentlicht 
BegründungscodeLauterer Wettbewerb
Begründung für eine spätere VeröffentlichungBegründung für eine spätere Veröffentlichung: Gemäß § 39 Abs. 6 VgV kann der Auftraggeber auf die Mitteilung bestimmter Angaben über die Auftragsvergabe verzichten, wenn deren Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Vorliegend soll auf die Veröffentlichung des Gesamtwertes der Beschaffung bzw. der Lose (insbesondere der Angebotspreise) verzichtet werden, da diese geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen zu beeinträchtigen (z.B. durch Preisabsprachen). In solchen Fällen sollte weder diese Information noch die Angabe über die Anzahl der Angebote veröffentlicht werden (vgl. Völlink, in: Ziekow/Völlink/Völlink, 3. Aufl. 2018, VgV § 39 Rn. 9-12; Rechten, in: Kommentar zur VgV, 1. Auflage 2016, § 39 VgV Rn 53;). Darüber hinaus befindet sich die TK spätestens durch das GKV-OrgWG vom 01.01.2009 in einer gesetzlich angeordneten Wettbewerbssituation mit anderen Krankenkassen im GKV-System. Die konkrete Ausgestaltung der Beschaffungen und Verträge der Techniker Krankenkasse haben maßgebliche Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition. Wettbewerber können mit diesen Informationen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und zukünftige Entwicklung der Techniker Krankenkasse ziehen. Insofern sind gesetzliche Krankenkassen nicht mit den üblichen öffentlichen Auftraggebern vergleichbar. Städte, Kommunen, Landes- und Bundesbehörden stehen nämlich nicht im Wettbewerb zueinander. Die Erzeugung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen steht aufgrund der gesetzlichen Anordnung im öffentlichen Interesse, sodass auch aus diesem Grund die Geheimhaltung der Preise hier geboten ist.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungTechniker Krankenkasse
Registrierungsnummer992-80116-93
PostanschriftBramfelder Str. 140
StadtHamburg
Postleitzahl22305
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
KontaktpersonDZ EM, F 02.10a
E-MailDZEM@tk.de
Telefon+49 4069094-040
Internetadressehttp://www.tk.de/vergabe
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle BezeichnungDie Vergabekammern des Bundes
RegistrierungsnummerKeine Angabe
PostanschriftKaiser-Friedrich-Straße 16
StadtBonn
Postleitzahl53113
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailvk@bundeskartellamt.bund.de
Telefon+49 228949-90
Fax+49 228949-9163
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle BezeichnungSeitz GmbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersKleines Unternehmen
RegistrierungsnummerHRB 18669
PostanschriftAuf dem Königslande 29
StadtHamburg
Postleitzahl22041
Land, Gliederung (NUTS)Hamburg (DE600)
LandDeutschland
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0001
8.1.
ORG-0004
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachungeca737d5-b953-4840-9d63-51ead62f7ae0  -  01
FormulartypErgebnis
Art der BekanntmachungBekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung29
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung18/08/2025 15:28:56 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung543413-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe158/2025
Datum der Veröffentlichung20/08/2025