Aufträge wurden im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-wettbewerb vergeben nach § 14 Absatz 4 Nr. 2 b) und c) VgV, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten.