Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der Inhalt des Nachtrags beschreibt die Neubewertung der Leistung zum Bauvorhaben 7EÜ Bz 2.0 und Bz 2.1. auf Grundlage
der übergebenen PT1-Unterlagen, zwischen Vertrag und den freigegebenen Unterlagen PT1: Begleitleistungen An- und Abbau
von Gleisschaltmitteln für Stopfgänge. Die zusätzlichen Leistungen konnten nur durch den ESTW-Systemausrüster Thales
erbracht werden, da es sich um Umbauarbeiten an Bestandsanlagen bzw. Bestandssystemen der Firma Thales handelt. Ein
Wechsel des AN würde erhebliche Verzögerungen im Leistungsablauf bei besonderen zeitlichen Zwängen bewirken.
Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung und Leistungsbetreuung würden verloren gehen. Die Beauftragung
eines Dritten würde zu weiteren Schnittstellen in der Planung und Baudurchführung, einen das Projekt gefährdenden
Terminverzug durch Anlaufzeiten und zu erheblich Problemen in der Leistungszuordnung in der Mängelverfolgung bei
Planugsmängel führen.