Zusätzliche Angaben
Die Angabe im Abschnitt II.1.7 ist nicht richtig, sondern dem Umstand geschuldet, da es sich um ein technisches Pflichtfeld handelt.
Zu Abschnitt II.2.5:
Der Zuschlag wurde auf das unter Berücksichtigung aller Umstände jeweils wirtschaftlichste Angebot erteilt. Der niedrigste Angebotspreis alleine war nicht ausschlaggebend.
Die Wirtschaftlichkeit des Angebots bestimmt sich aus den Faktoren Leistung und Preis (Angebots- bzw. Wertungssumme). Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgte gemäß UfAB 2018 im Rahmen der Erweiterten Richtwertmethode.