Die Landeshauptstadt ist der Ansicht, dass der Abschluss der Belegungsvereinbarung ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Denn der hiesige Abschluss einer Zusatzvereinbarung zu einer bestehenden Belegungsvereinbarung aufgrund Betreiberwechsels stellt eine zulässige Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b) GWB dar, welche keine Neuausschreibung erfordert. Die Belegungsvereinbarung bleibt inhaltlich vollumfänglich unverändert und erstreckt sich auf denselben Betrieb ("Lochhamer Hof"). Es findet lediglich ein Betreiberwechsel für das vertragsgegenständliche Unterkunftsobjekt statt.