Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
Abbruch/Errichtung Mittelbahnsteige und Außenbahnsteige inkl. Einbau Blindenleitsystem, Beleuchtungs- und Beschallungsanlage/ Sanierung Personenunterführung/ Neubau Treppenanlagen/ Errichtung Rampenanlagen / Errichtung Aufzugsanlagen / Neubau Bahnsteigdach inkl. Beleuchtungs- und Beschallungsanlage
II.2.7.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 10/01/2018Ende: 31/03/2019
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
Abschnitt IV: Verfahren
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2018/S 046-101730
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftrags-Nr.: 17FEI28964
Los-Nr.: 2
Bezeichnung des Auftrags:
Los 2 Feldkirchen
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe 04/01/2018
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: Leonhard Weiss GmbH & Co. KG - Bauunternehmung
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.
Zusätzliche Angaben
Der Auftraggeber behält sich die Anwendung von §§ 123, 124 GWB vor.
zu VI.4)
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 04/10/2022
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
VII.1.
Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1.
CPV-Code Hauptteil 45234000 Bauarbeiten für Eisenbahnlinien und Seilbahnsysteme
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 10/01/2018Ende: 31/03/2019
VII.1.6.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
VII.1.7.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: Leonhard Weiss GmbH & Co. KG - Bauunternehmung
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2.
Angaben zu den Änderungen
VII.2.1.
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
NA173_Grünanlagen.
VII.2.2.
Gründe für die Änderung Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die im Hauptvertrag vereinbarte Leistung des AN beinhaltet nicht die Anarbeitung und Ergänzung der Grünanlagen an die Bauleistungen, die durch den AN erbracht werden. Die Nachtragsleistungen stehen im direkten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Hauptvertragsleistungen im Bereich des Bahnhofsvorplatzes. Eine Beauftragung an einen Dritten ist aufgrund der zeitlichen und räumlichen Verzahnung der Leistungen und bei einem Dritten absehbaren Mehrkosten aufgrund zusätzlichen Baustelleneinrichtungskosten und örtlichen Orientierung für die kleinteiligen Leistungen nicht wirtschaftlich möglich. Zudem wird mit der Ausführung durch den AN eine zweifellose Zuordnung der Gewährleistung ohne Schnittstellen zu Dritten sichergestellt.