548028-2025 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Vermietung von Grundstücken im Eigenbesitz – Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags zur Errichtung eines Apartmenthauses für Auszubildende und Studierende
OJ S 160/2025 22/08/2025
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungLandkreis Tuttlingen
E-Mailg.prenning@landkreis-tuttlingen.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelAbschluss eines Erbbaurechtsvertrags zur Errichtung eines Apartmenthauses für Auszubildende und Studierende
BeschreibungDer Landkreis Tuttlingen plant den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein Grundstück seinem Eigentum zur Errichtung eines Apartmenthauses für Auszubildende und Studierende.
Kennung des Verfahrensf71e4eee-70f7-49d8-ab3c-b9883cb474b4
Interne Kennung2025-08-21
VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 70130000 Vermietung von Grundstücken im Eigenbesitz
Zusätzliche Einstufung (cpv): 70320000 Vermietung oder Verkauf von Grundstücken, 70320000 Vermietung oder Verkauf von Grundstücken
2.1.2.
Erfüllungsort
StadtTuttlingen
Land, Gliederung (NUTS)Tuttlingen (DE137)
LandDeutschland
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenBekanntmachungs-ID: CXP4Y2258J5 Der Landkreis Tuttlingen ist der Auffassung, dass die Errichtung des Apartmenthauses keinen öffentlichen Bauauftrag nach § 103 Abs. 2 GWB darstellt und deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist.
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
TitelAbschluss eines Erbbaurechtsvertrags zur Errichtung eines Apartmenthauses für Auszubildende und Studierende
BeschreibungDer Landkreis Tuttlingen beabsichtigt den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein Grundstück in Tuttlingen mit der GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH (GSW). Die GSW möchte auf diesem Grundstück ein nach sozialem Wohnbaurecht gefördertes Apartmenthaus für Auszubildende und Studierende realisieren. Der Landkreis stellt für die Realisierung des Projekts ein geeignetes Grundstück (Altes Landratsamt, Alleenstraße in Tuttlingen) baureif zur Verfügung. Er stellt keine Anforderungen an die Konzeption und Errichtung des Apartmenthauses. Die GSW plant das Förderprogramm "Wohnheimplätze für Auszubildende" im Rahmen der Initiative "Junges Wohnen" des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen) in Anspruch zu nehmen. Der Landkreis Tuttlingen ist bereit, anteilig oder vollständig auf den ortsüblichen Erbbaupachtzins zu verzichten (ggf. auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Betrauung der GSW). Der Landkreis Tuttlingen beabsichtigt den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein Grundstück in Tuttlingen mit der GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH (GSW). Die GSW möchte auf diesem Grundstück ein nach sozialem Wohnbaurecht gefördertes Apartmenthaus für Auszubildende und Studierende realisieren. Der Landkreis stellt für die Realisierung des Projekts ein geeignetes Grundstück (Altes Landratsamt, Alleenstraße in Tuttlingen) baureif zur Verfügung. Er stellt keine Anforderungen an die Konzeption und Errichtung des Apartmenthauses. Die GSW plant das Förderprogramm "Wohnheimplätze für Auszubildende" im Rahmen der Initiative "Junges Wohnen" des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen) in Anspruch zu nehmen. Der Landkreis Tuttlingen ist bereit, anteilig oder vollständig auf den ortsüblichen Erbbaupachtzins zu verzichten (ggf. auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Betrauung der GSW). Der Erbbaurechtsvertrag soll eine Laufzeit von 30 plus 10 Jahren haben (die 10 Jahre gelten für den Fall, dass die GSW eine verlängerte Tilgungszeit bei der finanzierenden Bank in Anspruch nehmen muss). Nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags soll das Apartmenthaus zum Buchwert auf den Landkreis Tuttlingen übergehen. Die GSW ist - abgesehen von der erforderlichen Klärung baurechtlicher Fragen mit der Stadt Tuttlingen - im Hinblick auf die Konzeption und Errichtung des geplanten Apartmenthauses frei. Eine anteilige oder vollständige Vermietung der geschaffenen Wohnungen an Auszubildende der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH ist denkbar, muss aber zwischen der GSW und der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH erst noch verhandelt werden. Der Landkreis Tuttlingen ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Errichtung des Apartmenthauses keinen öffentlichen Bauauftrag nach § 103 Abs. 2 GWB darstellt und deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist. . Nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags soll das Apartmenthaus zum Buchwert auf den Landkreis Tuttlingen übergehen. Die GSW ist - abgesehen von der erforderlichen Klärung baurechtlicher Fragen mit der Stadt Tuttlingen - im Hinblick auf die Konzeption und Errichtung des geplanten Apartmenthauses frei. Eine anteilige oder vollständige Vermietung der geschaffenen Wohnungen an Auszubildende der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH ist denkbar, muss aber zwischen der GSW und der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH erst noch verhandelt werden. Der Landkreis Tuttlingen ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Errichtung des Apartmenthauses keinen öffentlichen Bauauftrag nach § 103 Abs. 2 GWB darstellt und deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist.
Interne Kennung2025-08-21
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 70130000 Vermietung von Grundstücken im Eigenbesitz
Zusätzliche Einstufung (cpv): 70320000 Vermietung oder Verkauf von Grundstücken, 70320000 Vermietung oder Verkauf von Grundstücken
Optionen
Beschreibung der OptionenVerlängerung des Vertrags um 10 Jahre
5.1.2.
Erfüllungsort
StadtTuttlingen
Land, Gliederung (NUTS)Tuttlingen (DE137)
LandDeutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit30 Jahre
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen1
Weitere Informationen zur VerlängerungDer Erbbaurechtsvertrag soll eine Laufzeit von 30 plus 10 Jahren haben (die 10 Jahre gelten für den Fall, dass die GSW eine verlängerte Tilgungszeit bei der finanzierenden Bank in Anspruch nehmen muss).
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesennein
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BezeichnungPreis
BeschreibungPreis
Kategorie des Gewicht-ZuschlagskriteriumsGewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl100
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltLandkreis Tuttlingen
6. Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge8 800 000,00 EUR
Direktvergabe
Begründung der DirektvergabeAufträge gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/24/EU, die nicht in den Geltungsumfang der Richtlinie 2014/25/EU fallen
Sonstige BegründungDer Landkreis Tuttlingen beabsichtigt den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags über ein Grundstück in Tuttlingen mit der GSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH (GSW). Die GSW möchte auf diesem Grundstück ein nach sozialem Wohnbaurecht gefördertes Apartmenthaus für Auszubildende und Studierende realisieren. Der Landkreis stellt für die Realisierung des Projekts ein geeignetes Grundstück (Altes Landratsamt, Alleenstraße in Tuttlingen) baureif zur Verfügung. Er stellt keine Anforderungen an die Konzeption und Errichtung des Apartmenthauses. Die GSW plant das Förderprogramm "Wohnheimplätze für Auszubildende" im Rahmen der Initiative "Junges Wohnen" des Landes Baden-Württemberg (Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen) in Anspruch zu nehmen. Der Landkreis Tuttlingen ist bereit, anteilig oder vollständig auf den ortsüblichen Erbbaupachtzins zu verzichten (ggf. auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Betrauung der GSW). Der Erbbaurechtsvertrag soll eine Laufzeit von 30 plus 10 Jahren haben (die 10 Jahre gelten für den Fall, dass die GSW eine verlängerte Tilgungszeit bei der finanzierenden Bank in Anspruch nehmen muss). Nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrags soll das Apartmenthaus zum Buchwert auf den Landkreis Tuttlingen übergehen. Die GSW ist - abgesehen von der erforderlichen Klärung baurechtlicher Fragen mit der Stadt Tuttlingen - im Hinblick auf die Konzeption und Errichtung des geplanten Apartmenthauses frei. Eine anteilige oder vollständige Vermietung der geschaffenen Wohnungen an Auszubildende der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH ist denkbar, muss aber zwischen der GSW und der Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH erst noch verhandelt werden. Der Landkreis Tuttlingen ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Errichtung des Apartmenthauses keinen öffentlichen Bauauftrag nach § 103 Abs. 2 GWB darstellt und deshalb vom Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts ausgenommen ist.
6.1.
Ergebnis, Los-– KennungLOT-0001
6.1.2.
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
Offizielle BezeichnungGSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH
Angebot
Kennung des Angebots-
Kennung des Loses oder der Gruppe von LosenLOT-0001
Wert des Angebots8 800 000,00 EUR
Vergabe von UnteraufträgenNoch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
Kennung des Auftrags2025-08-21
TitelErbbaurechtsvertrag zur Errichtung eines Apartmenthauses für Auszubildende und Studierende
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungLandkreis Tuttlingen
RegistrierungsnummerDE142927476
StadtTuttlingen
Postleitzahl78532
Land, Gliederung (NUTS)Tuttlingen (DE137)
LandDeutschland
KontaktpersonGunnar Prenning
E-Mailg.prenning@landkreis-tuttlingen.de
Telefon+49 761 926-2301
Internetadressehttps://www.landkreis-tuttlingen.de/
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle BezeichnungVergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
RegistrierungsnummerDE811469974
PostanschriftDurlacher Allee 100
StadtKarlsruhe
Postleitzahl76137
Land, Gliederung (NUTS)Karlsruhe, Stadtkreis (DE122)
LandDeutschland
E-Mailvergabekammer@rpk.bwl.de
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle BezeichnungGSW Gesellschaft für Siedlungs- und Wohnungsbau Baden-Württemberg mbH
Größe des WirtschaftsteilnehmersMittleres Unternehmen
RegistrierungsnummerHRB 710002
StadtSigmaringen
Postleitzahl72488
Land, Gliederung (NUTS)Sigmaringen (DE149)
LandDeutschland
Rollen dieser Organisation
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des EigentümersDeutschland
Gewinner dieser LoseLOT-0001
8.1.
ORG-0004
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung0c4c59a5-28b0-4f6c-ba17-007713c8dd73  -  01
FormulartypVorankündigung – Direktvergabe
Art der BekanntmachungFreiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung21/08/2025 13:08:14 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung548028-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe160/2025
Datum der Veröffentlichung22/08/2025