Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 GWB liegen vor.
Die benötigten Planungsleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 Objektplanung Gebäude und Innenräume sowie der Leistungsphasen 1 bis 3 und 5 bis 9 Technische Ausrüstung sind für die Umsetzung der Ziele des ursprünglich abgeschlossenen Generalplanungsvertrages erforderlich. Die geänderten Nutzungsinteressen machen eine teilweise Neuplanung erforderlich.
Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden, weil damit auch der festgelegt Fertigstellungstermin nicht gehalten werden könnte und Ausweichflächen gemietet werden müssten. Des Weiteren würden auch mehrfache Umzüge erforderlich. Das parallele Tätigwerden vom Dienstleistern würde zudem zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Gewährleistungsfällen führen und könnte damit gravierende weitere rechtliche und finanzielle Risiken verursachen. Ferner wäre angesichts des Urheberrechts auch die gleichartige Gestaltung des Gebäudes gefährdet. Eine Änderung des Gesamtcharakters der Leistung liegt im Übrigen nicht vor. Die Wertgrenze von 50 % gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB wird eingehalten. Unabhängig vom vorstehenden liegt eine wesentliche Änderung des Vertrags nicht vor, als die benötigten Leistungen 2,62 % des ursprünglichen Auftragswertes betragen.