Qualifizierung für das SystemAnforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Sämtliche von den Bewerbern zu erfüllenden Anforderungen einschließlich deren Klassifizierung als Eignungs-/Ausschlusskriterien sowie gegebenenfalls deren Gewichtungsfaktoren sind im Internet unter
https://www.gelsenwasser,de/partner/materialwirtschaft/ veröffentlicht und stehen dort zum Download zur Verfügung. Interessierte Unternehmen haben sämtliche dort genannten Unterlagen vollständig beizubringen. Soweit Vordrucke von der Vergabestelle zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Sämtliche Unterlagen sind im schriftlichen Original einzureichen; geforderte Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären (§51 Abs. 2 SektVO). Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird:
Zur Verringerung des Nachweisaufwands auf Bewerberseite sieht der Auftraggeber für einen Großteil der geforderten Eignungsanforderungen Eigenerklärungen vor. Nur im Fall objektiv begründeter, konkreter Zweifel ist er gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls von neuem in die Eignungsprüfung einzutreten. Für diesen Fall behält er sich vor, auch über die genannten Nachweise hinausgehende Erklärungen und Nachweise zum Beleg der Eignung abzufordern. Sollte sich herausstellen, dass der Qualifizierungsteilnehmer unzutreffende Angaben im Rahmen des Qualifizierungssystems zu seiner Eignung gemacht zu haben, stellt allein dies bereits einen Ausschlussgrund dar.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht (§ 47 Abs. 1 S. 1 u. 2 SektV0). In diesem Fall behält sich die Vergabestelle vor, im Einzelfall die in diesem Qualifizierungsverfahren geforderten Eignungsnachweise des Nachunternehmers anzufordern, soweit der Nachunternehmer nicht selbst in diesem Verfahren präqualifiziert ist. Ferner sind entsprechende Verpflichtungserklärungen der Dritten nach § 47 Abs. 1 S. 1 SektV0 vorzulegen. Die Vergabestelle behält sich -auf besonderes Verlangen- vor, von jeglichen Unternehmen Gewerbezentralregisterauszüge gemäß GewO zu fordern und Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen.
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird:
Die Eignung/Qualifizierung wird anhand von Eignungsanforderungen, die als Eignungs- Ausschlusskriterien (K.0.), Eignungs-Ausschlusskriterien nach Ausübung des Auftraggeberermessens bei Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit (K.0.*) sowie Eignungs-Bewertungskriterien gekennzeichnet sind, ermittelt. Zudem existieren Informationskriterien zu allgemeinen Unternehmensangaben (Info), die nicht bei der Eignungsprüfung/Qualifizierung berücksichtigt werden. Den vorstehend aufgeführten Eignungs-Bewertungskriterien wurde jeweils ein Gewichtungsfaktor (GF) zugeordnet, wobei der GF 1 einer niedrigen Relevanz, der GF 3 einer mittleren Relevanz und der GF 6 einer hohen Relevanz entspricht. Der jeweilige GF wird mit den für das jeweilige Kriterium erlangten Punkten multipliziert. Teilweise kann nur die vorgegebene volle Punktzahl erreicht werden oder Null Punkte, weil die Anforderung entweder erfüllt oder nicht erfüllt ist. Teilweise sieht die Bewertungsmatrix eine ermessensgebundene Bewertung nach.
Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen:
Die Vergabestelle behält sich – auf besonderes Verlangen – vor, von jeglichen Unternehmen Gewerbezentralregisterauszüge gemäß GewO zu fordern und Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen. Die Vergabestelle behält sich weiterhin vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird:
Es liegt ein Punkteverteilungsschlüssel vor. Dabei wird ein Kriterium mit 0 Punkten bewertet, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden; ein Kriterium wird mit 3 Punkten bewertet, wenn die Anforderungen vollständig erfüllt werden. Die jeweiligen Ergebnisse werden addiert. Auf diese Weise kann der Bewerber maximal 83 Punkte (Hersteller), bzw. 101 Punkte (Händler) erreichen. Bewerber sind für das Qualifikationsverfahren geeignet, wenn sie mindestens 90 % der maximal erreichbaren Punkte erlangen (Mindesterfüllungsgrad) und zugleich sämtliche Ausschlusskriterien vollständig erfüllen. Ein Unternehmen, das auch nur ein Eignungs-Ausschlusskriterium nicht erfüllt, ist nicht geeignet und kommt für die Qualifizierung oder Auftragsvergabe/-ausführung nicht in Betracht.