Im vorliegenden Fall kann vom Grundsatz der Produktneutralität abgewichen werden, da sachliche Gründe für eine Festlegung auf die Lösung des Herstellers FactSet bestehen. Der Fachbereich hat dargelegt, dass neben anderen Quellen nur die qualitätsgesicherten Daten des Anbieters FactSet zur Erfüllung der Aufgaben in Frage kommen. Vor allem die Nutzung der gleichen Datenbasis, wie sie die zu beaufsichtigenden Marktteilnehmer nutzen, ist von hoher Bedeutung.
Zur Deckung des Bedarfs kommt deshalb nur das Produkt des Marktteilnehmers FactSet in Betracht. Auch lässt sich das Produkt nur über FactSet selbst erwerben. Es existiert kein anderer Vertriebsweg.