Die Auftragsvergabe ist nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 1 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zulässig, da ein Alleinstellungsmerkmal nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV vorliegt. Demnach ist objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Auftrag auszuführen.
Die Ausschließlichkeitssituation wurde nicht durch den öffentlichen Auftraggeber herbeigeführt. Eine Benachteiligung anderer Unternehmen durch Verzicht auf die vorherige Bekanntmachung ist daher nicht gegeben.