Bei dem hier zu vergebenden Auftrag handelt es sich um eine Planungsleistung. Hier wurden bereits Leistungen erbracht, welche einen urheberrechtlichen Schutz begründen. Daher kann vorliegend nur ein Unternehmen die Leistung erbringen.
Zudem ist der Zeitrahmen der Leistungserbringung hier extrem kurz. Nur ein bereits eingearbeitetes Unternehmen ist in der Lage die benötigte Leistung in der zur Verfügung stehenden Zeit zu erbringen. Es liegt daher ein Alleinstellungsmerkmal vor, welches zu einer Vergabe des Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union berechtigt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 - VII-Verg 36/16).