Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
8 - Die Leistungen gem. NA08 umfasst die Erstellung von drei UiGs, welche im Zuge des Planungsfortschritts erforderlich wurden
und dementsprechend als Grundlage für die Planung und spätere Bauausführung notwendig sind:
- UiG für Abweichungen vom aktuellen Regelwerk der DB für konstruktive Ausbildung des Überwerfungsbauwerks aufgrund von
Schiefwinkligkeit.
- UiG für Abweichungen vom aktuellen Regelwerk der DB für konstruktive Ausbildung des Überwerfungsbauwerks aufgrund
abweichender Schotterdeckung.
- UiG für Planung von Lärmschutzwänden mit Höhen über 5,0 m ü. SO.
Die Notwendigkeit dieser UiGs war zu Beginn der Planung nicht erkennbar.
Die Planung, die die UiGs erfordern, werden durche den AN geplant, oder dieser war maßgeblich involviert. Zudem ist der AN mit
den Schnittstellen zu tangierenden Planungen und betroffenen Gewerken bestens vertraut. Eine gesonderte Vergabe wäre mit
Zusatzkosten hinsichtlich Koordination durch den AN Planung und des AG verbunden. Eine Abwicklung durch den AN ist daher
für die Planungsqualität zwingend erforderllich.