Mit Bekanntmachung vom 07.02.2023 / 2023/S 027-77961 wurde ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zur Beschaffung der benötigten Leistungen eingeleitet. Da bei diesem Verhandlungsverfahren kein geeignetes Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entsprach, musste das Vergabeverfahren gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden. Der Auftraggeber führte im Anschluss daran gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit dem einzigem, im vorausgegangenen Vergabeverfahren bzw. Teilnahmewettbewerb qualifiziertem Bewerber/Bieter durch. Zwar handelt es sich bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb um kein Offenes oder Nicht offenes Verfahren, dennoch wurde mit der Einleitung eines Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb der Zugang und Wettbewerb für den EWR für sämtliche interessierte Unternehmen an dem Beschaffungsgegenstand eröffnet. § 17 Abs. 1 VgV „Verhandlungsverfahren (mit Teilnahmewettbewerb)“ ist gleichlautend zu § 16 Abs. 1 „Nicht offenes Verfahren“. Auch das in den darauffolgenden Absätzen der §§ 16 und 17 VgV geschilderte Vorgehen ist bei einem Verhandlungsverfahren (mit Teilnahmewettbewerb) gleichlaufend zu dem des Nicht offenen Verfahrens. Die beiden Vergabeverfahren unterscheiden sich lediglich durch die Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen und die Abgabe von einem zweiten Angebot (sog. finales Angebot) im Rahmen des Verhandlungsverfahrens. Folglich ist die Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs beim Verhandlungsverfahren der Eignungsprüfung im Offenen Verfahren bzw. des ebenfalls vorausgehenden Teilnahmewettbewerbs im Nicht offenen Verfahren gleichzusetzen. Ein Bieter/Bewerber hat – unabhängig von der Verfahrensart - seine Eignung nachzuweisen. Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wurde somit mit dem einzigen Bieter geführt, welcher im vorher durchgeführten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb seine Eignung nachgewiesen hat. Des Weiteren stand es sämtlichen Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen des durchgeführten Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb frei einen Teilnahmeantrag und gegebenenfalls ein anschließendes Angebot einzureichen und somit die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen.