Die HSU darf im SHM-Projekt mit der ARGE Monitoring-Team Hamburger Brücken GbR (ARGE Monitoring-Team) zusammenarbeiten, ohne zuvor ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen. Der Anwendungsbereich des Vergaberechts ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht eröffnet.
Das Vergaberecht ist auf die beabsichtigte Kooperation mit ARGE Monitoring-Team nicht anwendbar, denn sie umfasst Forschungs- und Entwicklungsleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Unter den Begriff der Forschung und Entwicklung fallen alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung sowie experimentelle Entwicklung beinhalten. ARGE Monitoring-Team erbringt eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen, genauer gesagt der experimentellen Entwicklung im Zusammenhang mit der Entwicklung des Prototyps eines neuartigen Sensorsystem für sog. B-WIM-Anwendungen entwickeln. Mit der Entwicklung des Prototyps hoffen die Beteiligten, signifikante Verbesserungen im Bereich der Empfindlichkeit der Sensoren zu bislang am Markt existierenden B-WIM- Anwendungen zu erreichen. Dadurch sollen auch sehr kleine Dehnungen bei Überfahrten von LKWs verlässlich auflösbar sein und den Gegebenheiten neuester Brückenbauwerke gerecht werden. Auch sog. Mehrfachpräsenzereignisse (bspw. gleichzeitige Überfahrt von mehreren Fahrzeugen auf zwei oder mehreren Fahrspuren), die von den bisherigen B-WIM- Systemen aufgrund ihrer begrenzten Empfindlichkeit nur eingeschränkt bis gar nicht erfassbar waren, sollen durch den Prototyp abbildbar werden und den Rückschluss auf den Einfluss der einzelnen Fahrzeuge auf das Brückenbauwerk ermöglichen. Hinzutritt, dass die Sensoren des zu entwickelnden Prototyps geklebt anstatt gedübelt werden können und insofern keinen größeren Eingriff in die Bauwerksstruktur bedürfen. Ziel der Beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlicher ist die Generierung von neuen Erkenntnissen im Bereich der Sensortechnologie.
Zwar unterfallen die Tätigkeiten von ARGE Monitoring-Team grundsätzlich dem Anwendungsbereich der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 GWB geregelten Rückausnahme. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen der Rückausnahme nicht vor: Die Rückausnahme setzt voraus, dass die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsleistungen ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall: Die Forschungsergebnisse werden weder ausschließliches Eigentum der HSU noch vergütet die HSU Leistungen von ARGE Monitoring-Team vollständig.