Die Dringlichkeit ist begründet durch Marktknappheit. Für die Beschaffung von digitalen Endgeräten für Schüler wurde vom Land kurzfristig ein Förderprogramm für alle Schulträger freigegeben. Dadurch entsteht ein außergewöhnlicher Anstieg der Nachfrage nach ähnlichen Produkten, so dass zur Deckung des Bedarfs eine Beschaffung schnellstmöglich erfolgen muss, da ansonsten auf dem Markt in absehbarer Zeit keine Produkte mehr verfügbar sein werden.
Hierfür sind auch die erheblich verkürzten Fristen eines offenen Verfahrens (15 Tage) sowie eines nichtoffenen Verfahrens (15 Tage für Teilnahmewettbewerb + 10 Tage für Angebotseinreichung) noch zu lange. Somit ist eine äußerste Dringlichkeit gegeben, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 17 VgV rechtfertigt.