Die Lieferleistungen waren nur über den Hersteller zu beziehen.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Ein Wettbewerb über verschiedene Reseller ist aufgrund der Festlegung durch den Hersteller nicht generierbar.
Es liegt ein Alleinstellungsmerkmal gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b und c VgV vor.