Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Im Sinne der Öffnung des europaweiten Wettbewerbs wurden verfügbare Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft, die aufgrund des vorhandenen Quellcodes keine realistische Möglichkeit haben, den bereits erzielten technologischen Fortschritt in kürzester Zeit zu realisieren.
Die Firma Eckelmann hat im ersten Ausschreibungsverfahren der BKS 1.0 vergaberechtlich den Zuschlag erhalten, sodass die Ertüchtigung und Modernisierung für das BKS 2.0 auf der bereits geschaffenen Grundlage aufbaut. In diesem Zuge wurde ein Nutzungsvertrag über das System geschlossen, welcher bis heute noch besteht. Durch die Beschaffung von BKS 1.0 hat die Firma Eckelmann die Vorentwicklungen für das BKS 2.0 geleistet und somit einen großen technologischen Vorsprung gegenüber anderen Bietern erzielt. Die Nutzungsrechte zu dem vorhandenen Quellcode liegen bei der Firma Eckelmann, die als einziger Hersteller bzw. Eigentümer auf dem Markt fungieren. Die Modernisierung und Ertüchtigung baut auf dem vorhandenen Quellcode auf, daher kommt kein anderes Programm für das Beschleuniger-Kontrollsystem in Frage. Bei einer Auftragsvergabe an einen anderen Bieter, würden große zeitliche und personelle Aufwände entstehen, wodurch der planmäßige Projektabschluss in der vorgegebenen Zeit von ca. 3 Jahren nicht realisiert werden kann. Die Leistung wird vom ursprünglichen Auftragnehmer beschafft um die Kompatibilität zu gewährleisten.