ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8A Planung, 10714 NT 146-44
Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.1.3.
Art des Auftrags Dienstleistungen
II.2.
Beschreibung
II.2.1.
Bezeichnung des Auftrags
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
NUTS-Code: DE132 Breisgau-Hochschwarzwald
NUTS-Code: DE133 Emmendingen
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, StA 8, Generalplanung
II.2.7.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession Beginn: 06/02/2002Ende: 31/12/2020
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: ja
Projektnummer oder -referenz:
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftrags-Nr.: SW2/01/21/10714 (B0171400)
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe 06/02/2002
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs Offizielle Bezeichnung: Sweco GmbH
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession Gesamtwert der Beschaffung: 1,00 EUR
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfenzu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15
Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post(§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setztferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus
der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – biszum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs.3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWBgenannten Fristen verwiesen.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung 05/10/2022
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
VII.1.
Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1.
CPV-Code Hauptteil 71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
LÄA 146-44 Im Rahmen der Entwurfspalung ist in allen Abschnitten des StA 8A eine Baugrunduntersuchung Stufe 2 erforderlich. Die Planungsleistungen umfassen die Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen, Bauüberwachung sowie Vervollständigung/Aktualisierung aller bisher erstellten Baugrundgutachten. Der Leistungsumfang beinhaltet die Vervollständigung der bisherigen Erkundungsprogramme gemäß Regelwerk sowie Detailerkundung des Untergrundes mit Bezug auf Einzelbauwerke.Die vom AN zu erbringende Gesamtleistung kann ohne die in diesem Nachtrag angebotene Leistung nicht erreicht werden.
VII.2.2.
Gründe für die Änderung Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Teil der bisher beauftragten Generalplanerleistung ist auch die geologische Begutachtung einschließlich der bislang durchgeführten Baugrunderkundung. Die vom Generalplaner bislang erbrachten Leistungen umfassen in erster Linie die Genehmigungsplanung. Die Anträge auf Erlass der Planfeststellung sind mittlerweile in allen Planfeststellungsabschnitten eingereicht. Auf die Planfeststellung folgt die Erstellung der Entwurfsplanung, die ebenfalls dem Generalplaner übertragen ist. Die nun zu beauftragenden Planungsleistungen umfassen die Detaillierung der bislang für die Genehmigungsplanung erbrachten geotechnischen Gutachterleistungen. Sie werden für die konkretere Ausgestaltung der weiteren Entwurfsplanung, insbesondere die Gestaltung der Erdbauwerke und die Gründungsempfehlungen erforderlich. Aus diesen Gründen können die zu vergebenden weiteren geotechnischen Planungsleistungen nur einheitlich durch den bisher tätigen Generalplaner, bzw. den Baugrundgutachter erbracht werden.
VII.2.3.
Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)