Beschreibung der ÄnderungenArt und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Änderungsbekanntmachung § 132 Abs. 5 GWB
Gemäß Art. 89 Abs. 1 lit. c RL 2014/25/EU („unvorhergesehene Umstände“) veröffentlicht TenneT hiermit eine wesentliche Änderung der EU-Ankündigung
2021/S 112-295193 (
2022/S 180-510748).
Auftraggeber können sich gemäß Erwägungsgrund 115 der RL 2014/25/EU mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht absehen konnten. In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, den Auftrag an diese neuen Gegebenheiten anzupassen, ohne gleich ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff „unvorhersehbare Umstände“ bezeichnet dementsprechend Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können.
Der ursprünglich vergebene Auftrag über die Baugrunduntersuchungen der Plattformstandorte BalWin alpha, BalWin beta und BalWin gamma (Nr.
2021/S 112-295193 bzw.
2022/S 180-510748) des Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) muss erweitert werden, weil das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) den Flächenentwicklungsplan (FEP) nach Zuschlagserteilung mit seiner Veröffentlichung am 01.07.2022 so tiefgreifend geändert hat, dass sich nicht nur die Rahmenbedingungen der bereits geplanten Projekte geändert haben, sondern auch neue Plattformstandorte hinzugekommen sind. Im Ergebnis müssen dadurch auch neue Baugrunduntersuchungen durchgeführt werden.
Hätte TenneT bereits vor Zuschlagserteilung von den umfassenden und unerwarteten Änderungen des FEP Kenntnis gehabt, wäre ein anderer Auftragsgegenstand ausgeschrieben worden. Die zusätzlichen Leistungen sind daher auf die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen, die TenneT weder maßgeblich beeinflussen noch im Rahmen der Sorgfaltspflicht vorhersehen konnte. Es ist aufgrund des engen Zeithorizonts auch nicht möglich gewesen, erst mögliche Änderungen der Rahmenbedingungen abzuwarten, bevor mit dem Vergabeverfahren begonnen wird. Es handelt sich demnach bei den Änderungen des FEP um „unvorhersehbare Umstände“ im Sinne des Art. 89 Abs. 1 lit. c RL 2014/25/EU.
Da es sich inhaltlich immer noch um Baugrunduntersuchungen für die Plattformstandorte von TenneT in der Nordsee und nicht um „andersartige Leistungen“ im Sinne des Erwägungsgrunds 115 der RL 2014/25/EU handelt, ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags ebenfalls nicht.