Unter Berücksichtigung des abfallrechtlichen Grundsatzes der Andienungspflicht in Berlin/Brandenburg nach den Vorgaben der Sonderabfallgesellschaft Berlin Brandenburg GmbH (SBB) sowie auf Grund abfallrechtlicher Vorgaben SAbfEV (Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg) und BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) wurde nur ein beschränkter Bieterkreis zur Angebotsabgabe aufgefordert. Nur die, durch die SBB gelisteten Anlagen, die die Annahmekriterien erfüllen sind zuweisungs- bzw. andienungsfähig.