Laut § 8b Abs. 1 HGB gilt:
" Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz elektronisch geführt."
Der § 9a Abs. 1 HGB regelt, dass:
" Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die
Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. ..."
Und in der "Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters" ist in § 1
folgendes geregelt:
" Der Bundesanzeiger Verlag GmbH (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht
Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen."