Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) VgV kann ein Auftrag ohne vorherigen Wettbewerb vergeben werden, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Grundlage für die Housing-Leistungen, die nur für Anwendungen der Justiz des Landes Berlin beauftragt werden, sind die hohen, spezifischen Schutzanforderungen für die IT der Justiz, die auf dem verfassungsmäßigen Schutz der Rechte auf Justizgewährung, effektiven Rechtsschutz und der dafür erforderlichen, ebenso verfassungsmäßig geschützten richterlichen Unabhängigkeit als Elemente der rechtsprechenden Gewalt. Die Sicherung dieser grundlegenden Anforderungen erfordert nicht nur eine Verhinderung des Zugriffs durch Dritte und eine Kenntnisnahme von Daten, eine Beeinträchtigung der Integrität der Daten oder von deren Verfügbarkeit durch Dritte, sondern den Schutz der Daten vor einer Kontrolle der richterlichen Tätigkeit durch andere Stellen der öffentlichen Gewalt, die die Unabhängigkeit der Justiz und deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigen würden. Da die Datenhaltung im Kernbereich der rechtsprechenden Gewalt liegt, kann dies nicht Privaten zur Leistungserbringung oder zur Erbringung der Leistung in relevanten Positionen übertragen werden. Vielmehr kommt für die Anwendungen der Justiz nur ein Dienstleister aus dem öffentlichen Bereich mit öffentlich-rechtlichen Aufsichtsstrukturen, bei denen die Berliner Justiz die Aufsicht ausübt, in Betracht, bei dem keine Administratoren eines privaten Dienstleisters Zugriff auf Systeme und Daten haben können. Für die Verfügbarkeit der vertraulichen Daten muss ein kurzfristiger physischer Zugriff auf die Daten möglich sein, daher ist räumliche Nähe erforderlich, die mit den genannten Anforderungen nur vom ZIT-BB hergestellt werden kann. Für die sichere Anbindung bedarf es außerdem eines geschützten und von anderen Datenübermittlungssystemen getrennten Netzes mit redundanten Anbindung an die bestehenden, vom ITDZ betreuten Systeme. Schließlich bedarf es zudem bestimmter öffentlich-rechtlicher Zulassungen nach den eGovernment-Gesetzen der Länder Berlin und Brandenburg sowie den jeweiligen Vorgaben zur IKT-Sicherheit bzw. den Ausführungsbestimmungen zur IKT-Architektur und IT-Sicherheitsarchitektur, über die derzeit nur die beteiligten Landesdienstleister verfügen, sowie der Anwendung spezifischer Sicherheitskonzepte und Sicherheitsarchitekturen (Berliner Sicherheitsarchitektur, Informationssicherheitsleitlinie, Konzept zum Intranet-/Internetzugang, Anlage A3 zum Betriebsvertrag Berliner Landesnetz, Berliner IT-Standards (jeweils aktuelle Fassung) und Vorgaben der IKT-Architektur (jeweils aktuelle Fassung), sowie IPv4 –und IPv6-Adressrahmenkonzepte des Landes Berlin, welche anzuwenden und zu akzeptieren sind, und nur für öffentlich-rechtliche Dienstleister offengelegt werden können), die eine Einsichtnahme und inhaltliche Kontrolle richterlicher Dokumente durch öffentliche Stellen oder Dritte, die nicht allein der Aufsicht und Leitung der Gerichte, d.h. der Richter bzw. der Gerichtspräsidien, unterstehen, zuverlässig durch technische Maßnahmen, die auf die spezifischen Anforderungen der Justiz bezogen sind, verhindern. Diese für die Justiz und die räumliche Nähe zum Auftraggeber spezifischen Anforderungen begründen für die benötigen Housing- und damit verbundenen Leistungen ein technisches Alleinstellungsmerkmal des vom Auftragnehmer auf Berliner Gebiet betriebenen Rechenzentrums, das allein von öffentlichem Personal in öffentlich-rechtlichen Aufsichtsstrukturen betrieben wird.