Beschreibung der Beschaffung
Aufgabenstellung:
— Ermittlung des Sanierungsumfanges an den Halden unter Berücksichtigung der kommunalen
Entwicklungsstrategien für die Nutzung der umliegenden Flächen durch die Gemeinde Hohndorf bzw. durch
Dritte (enge Abstimmung mit der Gemeinde Hohndorf und dem Auftraggeber),
— Standsicherheitsbetrachtungen im gesamten Bearbeitungsbereich und Definition von Bereichen mit
Sanierungsbedarf; Im Rahmen der Standsicherheitsbetrachtungen ist den Fußbereichen der beiden Halden
besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
— Bei Notwendigkeit Aufstellung einer Massenbilanz für die ggf. abzutragenden und ggf. umzulagernden
Haldenmassen; Bedarfsweise Prüfung einer Verwertung (Wiedereinbau) am Standort und im Bereich
benachbarter Objekte/Flächen, Prüfung von Entsorgungsmöglichkeiten/-wegen;
— Planungen zur Verringerung von Schadstoffausträgen aus dem Haldenkörper; Planung von technischen
Anlagen (Entwässerungssysteme/ -einrichtungen, etc.) unter Berücksichtigung der Entwicklungsstrategien
für die Nachnutzung der Standorte einschließlich einer Einbin-dung in das zum Teil bestehende
Entwässerungssystem (Vorflut),
— Berücksichtigung von Überschneidungen bzw. Schnittmengen mit benachbarten Objekten/ Flächen;
Berücksichtigung der Einflussparameter (Geotechnische Aspekte, Entwässerung, Oberflächengestaltung etc.)
dieser Objekte/ Flächen
Bedingungen für späteres Angebot und die vertragliche Umsetzung
Bewerber mit Sitz im Mitgliedstaat Deutschland:
Grundleistungen nach § 43 HOAI unter Ansatz der Honorarzone III mit anrechenbaren Kosten nach
Kostenschätzung (2 000 000 EUR) zu den Leistungsphasen 1 bis 8 HOAI; Grundleistungen zu den
Leistungsphasen 3, 7 und 8 sind teilweise zu erbringen (im Einzelnen, s. Entwurf Ingenieurvertrag). Mögliche
Zuschläge zu den Leistungsphasen aufgrund von Planungsanforderungen hat der Auftragnehmer mit dem
Angebot sichtbar zu kennzeichnen und zur jeweiligen Leistungsposition aufzuführen.
Der Auftraggeber macht bei Annahme der grundsätzlich ganzheitlichen Erbringung von Grundleistungen einer
Leistungsphase im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes nach § 8 Abs. 2 HOAI davon Gebrauch,
dem künftigen Auftragnehmer nicht alle Leistungen der Leistungsphase 3, 7 und 8 HOAI zu übertragen.
Bieter können die in der Anlage Entwurf Ingenieurvertrag vorgesehenen Honorarsätze mit ihrem Angebot
ändern. Die wirksame Minderung der angegebenen Honorarsätze ist nur unter den durch höchstrichterliche
Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 HOAI bestätigten Bedingungen möglich. Das schließt insbesondere
bedingungslose Preisnachlässe aus, die zur nach § 7 Abs. 1 HOAI nicht zulässigen Unterschreitung des
Mindestsatzes führen. Den Bietern steht es bei Unsicherheit der rechtlichen Einordnung frei, geänderte
Honorarsätze auch mit Nebenangebot abzugeben. Die Abgabe von Nebenangeboten ist auf diesen Sachverhalt
beschränkt.
Bewerber mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten:
Leistungen im Umfang der Grundleistungen nach § 43 HOAI zu den Leistungsphasen 1 bis 8 HOAI;
Grundleistungen nach den Leistungsphase 3, 7 und 8 sind nur teilweise zu erbringen (im Einzelnen, s. Entwurf
Ingenieurvertrag, Anlage 1).
Alle Bewerber:
Besondere Leistungen nach/ im Sinne Anlage 12.1 der HOAI
Als Besondere Leistungen sind für die Leistungsphasen 1 bis 3, getrennt für jede Halde, anzubieten:
— Vermessung der gesamten Halde,
— Geotechnik,
— Laborleistungen,
— weitere Ingenieurleistungen.
Die Leistungen zu den 2 Halden sind entsprechend der Anlage zur Leistungsbeschreibung nach dem Bedarf
anzugeben, den der Bieter für notwendig hält. Insoweit sind die freiberuflichen Leistungen nicht abschließend
beschrieben. Der Auftraggeber hat in der Anlage die Leistungen angegeben, die er nach seinem bisherigen
Kenntnisstand für den Leistungserfolg etwa für notwendig/ geboten hält.