Gem. § 14 Abs. 2 VgV ist die Vergabe von Aufträgen in Form des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV ist eine Auftragsvergabe in der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Der im April 2019 geschlossene EVB-IT Dienstvertrag ist zum 31.03.2023 ausgelaufen. Daher müssen nun neue Verträge mit der Fa. pirobase imperia GmbH geschlossen werden. Die Firma pirobase imperia GmbH ist Hersteller des Produktes und nur die Firma selbst kann die erforderlichen Änderungen/Anpassungen am urheberrechtlich geschützten Quellcode tätigen. Aufgrund dessen kann nur der Hersteller pirobase imperia GmbH Änderungen und Anpassungen vornehmen.
Gem. § 14 Abs. 6 VgV gibt es hier somit keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung auf dem Markt und das Ergebnis der Auftragsparameter des Wettbewerbs wird in diesem vorliegenden Fall nicht künstlich eingeschränkt.