Der Auftragsgegenstand wird in seiner technischen Beschaffenheit so ausschließlich vom bezuschlagten Wirtschaftsteilnehmer angeboten. Daher lag hier kein Wettbewerb vor.
Entgegen der Auswahl, dass keine Bekanntmachung erfolgt ist, wurde eine vorherige Bekanntmachung unter
2023/S 139-440694 vorgenommen. Der Punkt wurde hier nur ausgewählt, da eine Weiterleitung an das EU-Amtsblatt auf anderem Weg nicht funktionierte.