Der Abschluss der Kooperationsvereinbarung ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV vergaberechtlich zulässig. Denn die Leistungen zur Breitbandversorgung in den Wohnungen und Objekten des Auftraggebers können aus technischen Gründen nur durch die Vodafone NRW GmbH erbracht werden.
Die Hausverteilnetze in den Objekten des Auftraggebers wurden von Unitymedia umfangreich zu rückkanalfähigen, multimedialen Hausverteilnetzen aufgerüstet. Zunächst Unitymedia und jetzt die Vodafone NRW GmbH als Rechtsnachfolger verfügt daher über das alleinige technische Know-how zur einwandfreien Versorgung der rund 9.000 Wohnungen des Auftraggebers.
Ein drittes Unternehmen würde dagegen zwangsläufig nicht über die gleichen Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die technischen Anforderungen und Spezifikationen in den Objekten des Auftraggebers verfügen. Ein neues Unternehmen könnte insbesondere die vorhandenen rückkanalfähigen, multimedialen Hausverteilnetze auch nicht gleichermaßen für die Breitbandversorgung der Objekte verwenden, sondern müsste zunächst umfangreiche Arbeiten durchführen, um mittels einer alternativen Technik, etwa über Glasfaserleitungen, eine qualitativ gleichwertige Breitbandversorgung der Wohnungen sicherstellen zu können.
Der Auftraggeber ist seinerseits wiederum gegenüber seinen Mietern vertraglich zur Bereitstellung der Anschlüsse verpflichtet, so dass - ungeachtet des langen Zeitraums, den die baulichen Vorbereitungen in Anspruch nehmen würden - bei einer anderen technischen Lösung gerade in der Übergangszeit vielfältige und nachhaltige Probleme drohen.