Der Gebäudeeigentümer lässt im Mietvertrag schriftlich festhalten, dass der Mieter ausschließlich beim Unternehmen Energie SaarLorLux Strom, Wasser und Fernwärme beziehen darf. Zusätzlich hat der Vermieter die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ausschließlich Energie
SaarLorLux technisch in der Lage ist, Strom, Wasser und Fernwärme zum angemieteten Gebäude zu liefern.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter gem. § 535 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Bauliche Veränderungen (hier: Einbau neuer Zähler durch den Mieter, um anderen Energieversorgern den Zugang zu ermöglichen) durch den Mieter ohne
Zustimmung des Vermieters führen zu einer schuldhaften Verletzung der Obhutspflicht und führen zu Schadensersatz. (vgl. BGH, Urteile v. 28.2.2018, VIII ZR 157/17 und v. 27.6.2018, XII ZR 79/17)
Insoweit ist die Vergabe oberschwellig im Wege des Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerbs gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig.
Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die auszuschreibende Leistung auf Grund von technischen Merkmalen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden kann.
Der Gebäudeeigentümer hat bauliche Vorkehrungen getroffen und verpflichtet das CISPA im Mietvertrag zum Bezug von Energiequellen bei Energie SaarLorLux.
Der Auftraggeber ist deswegen der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (i. S. d. §135 Abs. 3 GWB).
Er beabsichtigt, ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Auftrag nach Ablauf von 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung zu vergeben.