Beschreibung der Beschaffung
Sofern die Möglichkeit besteht, noch vor einer Einlagerung in den Zwischenlagern sämtliche oder einen Teil
der zu übernehmenden Behälter unmittelbar aus der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague (Frankreich) an
einen Verwerter/Entsorger verbringen zu können, der nach einer Konditionierung der freigegebene Bestandteile
verwertet und die bei diesem Verfahren entstehenden radioaktiven Abfälle an ein Zwischenlager der BGZ
zurückführt, sollte zeitnah ein geeigneter Dritter mit dieser Aufgabe betraut werden. Im optimalen Fall wäre dann
eine Annahme der Behälter in den Zwischenlagern der BGZ von vornherein entbehrlich.
Dennoch bleibt bei dieser Variante zu berücksichtigen, dass für den Fall, die Kapazitäten der Verwertungs-/
Entsorgungseinrichtung des beauftragten Dritten die Verwertung/Entsorgung aller 30 Behälter nicht in der
zwischen EVU und ihren französischen Partner vereinbarten Zeit bis zum geschuldeten Abtransport der
Behälter erlauben, die Pflicht der BGZ aus dem Vertrag zwischen Bund und EVU zur Annahme der Behälter in
den Zwischenlagern der BGZ wieder auflebt. Auch in einem solchen Fall bleibt die Verwertung/Entsorgung der
Behälter als Option der BGZ bestehen, allerdings wäre die BGZ dann darauf angewiesen, dass der beauftragte
Dritte neben der Verwertung/Entsorgung selbst auch Kompetenzen und Kapazitäten für eine sukzessive
Zuführung der Behälter zur Verwertung vorhält. Die entsprechenden Varianten, die aus diesem Grund Teil der
Beauftragung eines Dritten sein müssen, sollen nachfolgend beschrieben werden.
2. Abtransport der in Zwischenlagern der BGZ von den EVU angelieferten Behältern zu einer Verwertungs-/
Entsorgungseinrichtung.
3. Abtransport der in den Zwischenlagern der BGZ von den EVU angelieferten Behälter in ein anderes von
der BGZ zu bestimmendes Zwischenlager der BGZ bei Wegfall oder Erreichung des Befristungsendes der
jeweiligen Genehmigungen.
4. Gegebenenfalls Erlangung einer verkehrsrechtlichen Zulassung für die Behälter als Versandstücke in den
Fällen 2. und 3.
Aufgrund der bislang der BGZ noch nicht vorliegenden Spezifikationen bzw. Dokumente zu den zu
übernehmenden Behälter ist gegenwärtig nicht bekannt, ob für die Behälter eine verkehrsrechtliche Zulassung
besteht. Diese ist nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen ggf. erforderlich, um
die Behälter in die Zwischenlager transportieren zu können. Zwar würden die EVU, für die die Abgabe
an die Zwischenlager Voraussetzung für den Übergang der Entsorgungsverantwortung an den Bund /
die BGZ ist, eine solche verkehrsrechtliche Zulassung nötigenfalls erreichen müssen. Unklar ist bei dem
derzeit bei BGZ bestehenden Informationsstand allerdings, für welchen Zeitraum diese Zulassung erteilt
würde. Würde die sukzessive Anlieferung an ein Verwertungs-/Entsorgungsstätte einen größeren Zeitraum
in Anspruch nehmen als die Befristung der erteilten verkehrsrechtlichen Zulassung erfasst, müsste der
zu beauftragende Dienstleister zur Erwirkung einer solchen verkehrsrechtlichen Zulassung in der Lage
sein, um den chargenweisen Antransport an die Verwertungs-/Entsorgungseinrichtung auch im Fall einer
zwischenzeitlich endenden Befristung der verkehrsrechtlichen Zulassung der Behälter sicherstellen zu können.
Für BGZ ist aufgrund der Vielzahl der tatsächlichen, rechtlichen, regulatorischen und technischen
Anforderungen an den soeben beschriebenen Prozess entscheidend, dass nur ein Dritter als Auftragnehmer
mit dieser Leistung beauftragt wird. Es besteht ansonsten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der
Komplexität der Abwicklung und der besonderen Anforderungen an die Verwertung und Entsorgung radioaktiver
Abfälle einerseits und an den Transport von radioaktiven Abfällen andererseits an den Schnittstellen zwischen
Zwischenlagerbetreiber, Transporteur, Verwerter/Entsorger und Dienstleister im Verfahren zur Erlangung einer
verkehrsrechtlichen Zulassung erhebliche Verzögerungen entstehen.