Der Auftrag kann aus Sicht der HOCHBAHN gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit.) b) und c) SektVO nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Das GoA2-System kann nicht durch einen anderen Auftragnehmer als dem Stellwerkshersteller geliefert werden, da ein anderer Auftragnehmer nicht über die zwingend notwendigen Informationen und Dokumente der bestehenden Stellwerkstechnik vom Typ SIEMENS ECC verfügt. Insbesondere die erforderlichen Schnittstellen und die Nachweisführung der Zulassungsfähigkeit des entstehenden Gesamtsystems zwischen halbautomatischem System (GoA 2) und dem bestehenden Stellwerk zur Zugsicherung ist durch einen anderen Lieferanten nicht realisierbar. Die Firma Siemens ist auch nicht bereit, anderen Unternehmen die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.