Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Sofern ein Bieter gegen Form und/oder Ablauf dieses Ausschreibungsverfahrens Einwände oder behauptete Verstöße gegen Vergabebestimmungen geltend machen möchte, kann er sich an die zuständige o.g. Vergabekammer wenden.
Auf folgende gesetzliche Bestimmungen wird im Zusammenhang mit der Einleitung von Nachprüfungsverfahren hingewiesen:
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Erkennt ein Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er diese innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Bieter, deren Angebot für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden soll, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Die Information erfolgt auf elektronischem Weg. Daher darf ein Vertrag 10 Kalendertage nach Absendung der Information durch das Regierungspräsidium Tübingen geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das Regierungspräsidium Tübingen; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Hinweis:
Das RPT ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht.
Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, bitten wir Sie daher diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.