Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist
schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes
Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung
im Geltungsbereich des GWB hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des GWB zu
benennen(§ 161 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB). Ein
Nachprüfungsantrag ist gem. §160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Vertrag darf
frühestens 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen
werden; wird die Information über die Vergabeentscheidung auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Gemeinde wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die
Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs
beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 GWB). Informiert die Vergabekammer
den Auftraggeber in Textform über den Antrag auf Nachprüfung, darf dieser vor einer Entscheidung der
Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefristnach § 172 Absatz 1 den Zuschlag nicht erteilen (§ 169
Abs. 1 GWB).
Die anfängliche Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter
und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union (§ 135 Abs. 2 GWB).