Es handelt sich um die Fortsetzung eines aufgehobenen Offenen Verfahrens in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne TW gem. § 174 Abs. 4 Nr. 1 und 3 VgV.
Altvertrag für Rollenpapier lief am 20.09.2022 ersatzlos aus, da aus dem aufgehobenen Offenen Verfahren kein Nachfolgevertrag generiert werden konnte. Mindestfristen für die Einhaltung eines weiteren Offenen, Nicht Offenen Verfahrens bzw. eines Verhandlungsverfahrens mit TW konnten nicht eingehalten werden.
Bei Ausfall des DVZ aufgrund mangelnden Druckpapiers war die Steuerfestsetzung aufgrund ausfallenden Drucks von Steuerbescheiden gefährdet.